3. a) Art. 47 Abs. 4 AIG stellt eine Ausnahmeregelung dar, die nur sehr zurückhaltend zur Anwendung gelangen soll, wobei der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK zu beachten ist. Der Wunsch nach Vereinigung der Familie kann dabei nicht genügen, stellt er doch die Grundvoraussetzung für eine Zusammenführung dar (BGE 146 I 185 Erw. 7.1.1 und Urteil des Bundesgerichts 2C_654/2021 vom 6. Mai 2022 Erw. 3.3).