2. Unbestritten ist, dass die Fristen für die Einreichung eines Gesuchs um Familiennachzug verstrichen sind. Somit ist nachfolgend zunächst zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, die zum nachträglichen Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20; abgekürzt AIG) berechtigen, bevor auf das Vorbringen einzugehen ist, dass die Vorinstanz «andere Gründe» für eine Aufenthaltsbewilligung von B.___ hätte prüfen müssen.