Mit Eingabe vom 23. November 2023 führt die Rekurrentin aus, dass ohne Kenntnis der individuellen Migrationsgeschichte von B.___ nicht vorschnell auf eine fehlende Integration geschlossen werden dürfe. Sein Fehlverhalten werde nicht in Abrede gestellt, sei jedoch nun gesühnt. Vor dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung habe B.___ 14 Jahre in der Schweiz gewohnt und gearbeitet, davon vier Jahre mit einer Niederlassungsbewilligung, was zu berücksichtigen sei. Die Vorinstanz verzichtete stillschweigend auf eine weitere Stellungnahme. Erwägungen