C. Mit Vernehmlassung vom 2. November 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung verweist sie primär auf die angefochtene Verfügung und merkt an, dass im Rekursverfahren erstmals geltend gemacht werde, dass B.___ einen eigenständigen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 8 EMRK habe. Zwar treffe es zu, dass B.___ 14 Jahre in der Schweiz gelebt habe und seine Ehefrau und Kinder, die er regelmässig besuche, auch hier leben würden. Demgegenüber sei aber auch festzustellen, dass er die vergangenen 20 Jahre nicht in der Schweiz verbrachte hatte, was deutlich länger sei, als der 14-jährige Aufenthalt in der Schweiz.