Schliesslich sei das Gesuch um Familiennachzug in Namen von beiden Ehegatten eingereicht worden. Dass dabei nicht ausdrücklich eine Aufenthaltsbewilligung aus anderen Gründen beantragt worden sei, dürfe nicht dazu führen, dass eine solche nicht geprüft werde. Dies müsse im Rekursverfahren nachgeholt werden. Dass in der Verfügung bloss die Rekurrentin als gesuchstellende Person aufgeführt sei, dürfe kein Hinderungsgrund sein. Soweit sich die verfügte Wegweisung nur auf den prozessualen Aufenthalt beziehe, werde am entsprechenden Rechtsbegehren nicht festgehalten, da B.___ bereits wieder ausgereist sei.