Soweit ein nachträglicher Familiennachzug aus wichtigen familiären Gründen nicht möglich sei, hätte die Vorinstanz eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK) prüfen können bzw. müssen. Gemäss BGE 149 I 66 und BGE 149 I 207 bestehe gestützt auf Art. 8 EMRK (Achtung des Privatlebens) ein Recht auf Verbleib bzw. Rückkehr in die Schweiz, wenn der Ausländer sich auf einen rechtmässigen Aufenthalt von mindestens zehn Jahren berufen und eine besonders ausgeprägte Integration vorweisen könne.