Des Weiteren sei die Interessenabwägung fehlerhaft durchgeführt worden. Gründe, die für die Ablehnung des Gesuchs herangezogen werden würden, dürften dabei nicht (erneut) berücksichtigt werden. Dies habe die Vorinstanz jedoch getan, indem sie erneut die Straftat, die vor mittlerweile 20 Jahren begangen worden sei, eingebracht habe. Andere öffentliche Interessen würde die Vorinstanz nicht anführen. Somit überwiege das private Interesse an der Familienzusammenführung und an einer Arbeitstätigkeit in der Schweiz das nicht vorhandene öffentliche Interesse an einer Fernhaltung. Zudem sei es der Rekurrentin nicht zuzumuten, nach so langer Zeit in der Schweiz dem