Auch nach der Wiederverheiratung sei fristgerecht ein Nachzugsgesuch eingereicht und bloss aufgrund der Hinweise des Migrationsamtes (rechtsmissbräuchliche Scheidung und Wiederverheiratung, Ablauf der Frist sowie Straftat von B.___) zurückgezogen worden. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätte der Straffälligkeit von B.___ nur noch eine untergeordnete Rolle zukommen dürfen. Somit liege die Verantwortung für den Zeitablauf bzw. das Ablaufen der Nachzugsfristen beim Migrationsamt (nachfolgend Vorinstanz), da dieses die Gesuche aufgrund der Straftat nicht habe bewilligen können.