Zur Begründung wird zusammengefasst geltend gemacht, dass die Fristen für den Familiennachzug zwar verstrichen seien, dies der Rekurrentin jedoch nicht entgegengehalten werden dürfe. So habe sie im Jahr 2010 während der bis 1. Januar 2013 laufenden Frist ein Nachzugsgesuch gestellt, dass jedoch aufgrund der Straftat und der fehlenden finanziellen Mittel abgelehnt worden sei. Auch nach der Wiederverheiratung sei fristgerecht ein Nachzugsgesuch eingereicht und bloss aufgrund der Hinweise des Migrationsamtes (rechtsmissbräuchliche Scheidung und Wiederverheiratung, Ablauf der Frist sowie Straftat von B.___) zurückgezogen worden.