Ein erstes Familiennachzugsgesuch von A.___ für B.___ wurde mit Blick auf dessen Straftat und der Nichterfüllung der finanziellen Voraussetzungen abgelehnt. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden am 20. Juni (Rekurs) bzw. am 29. August 2007 (Beschwerde) abgewiesen. Auch das zweite Familiennachzugsgesuch wurde wegen der Straftat und fehlender finanzieller Mittel am 15. September 2010 abgewiesen. Der dagegen erhobene Rekurs wurde am 2. November 2010 abgeschrieben, da der Kostenvorschuss nicht bezahlt wurde.