Das Verpassen der Nachzugsfrist hat der Ehemann der Rekurrentin, nicht das Migrationsamt, zu verantworten. Der Wunsch nach einer Familienzusammenführung und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz stellen keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug dar. Abweisung des Rekurses. Den Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11 Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement RDRM.2023.107 Entscheid vom 13. Juni 2024