{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-06-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2023-107_2024-06-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=727&type=1563347022&cHash=7b0be7e5e3824bbd65e2085a0c54bf95", "Checksum": "d33338983d852c97134bb38675673b60"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:11:01", "Num": ["RDRM.2023.107"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 13.06.2024 RDRM.2023.107"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 47 Abs. 4 AIG. Der Ehemann der Rekurrentin lebte 14 Jahre mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, bevor er wegen der Einfuhr von 21kg Heroin in ein Nachbarland dort zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt wurde. Aufgrund der Auslandsabwesenheit verlor er die Niederlassungsbewilligung. In den Jahren 2007, 2010 sowie 2015 reichte die Rekurrentin Familiennachzugsgesuche für den Ehemann ein. Diese wurden mit Blick auf die Straftat und die Nichterfüllung der finanziellen Voraussetzungen abgelehnt, soweit sie nicht zurückgezogen wurden. Das Verpassen der Nachzugsfrist hat der Ehemann der Rekurrentin, nicht das Migrationsamt, zu verantworten. Der Wunsch nach einer Familienzusammenführung und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz stellen keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug dar. 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Der Wunsch nach einer Familienzusammenführung und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz stellen keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug dar. Abweisung des Rekurses.\n\n 7/10\nder Schweiz verbracht, gearbeitet und 1999 eine Niederlassungsbewilligung erhalten. Er spreche die Sprache gut und sei mit den hiesigen\nVerhältnissen sehr gut vertraut; auch weil er seit Aufhebung der Visumspflicht regelmässig für mehrere Monate in der Schweiz weile.\n\nb) Der Anspruch auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8\nEMRK, umschrieben in BGE 144 I 266, soll einer ausländischen Person ermöglichen, im Hinblick auf die erfolgte Integration im Land verbleiben zu können. Der entsprechende Aufenthaltsanspruch betrifft die\nVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung, nicht aber der Neuerteilung.\nDie Rechtsprechung von BGE 144 I 266 bezieht sich auf Fallkonstellationen, in denen es um die Beendigung bzw. Nichtverlängerung eines Aufenthaltsrechts geht, nicht aber um dessen erstmalige Begründung nach einem (illegalen) Aufenthalt oder um eine weitere Anwesenheit, nachdem diese durch die Behörden – vorliegend wegen Erlöschens der Niederlassungsbewilligung nach Art. 61 Abs. 2 AIG –\nrechtskräftig beendet worden ist (BGE 149 I 72 Erw. 2.1.3). Daher\nkann die Rekurrentin aus der erwähnten Rechtsprechung keinen Anspruch aus Art. 8 EMRK ableiten. In einer solchen Konstellation den\nSchutz des Privatlebens weitergelten zu lassen, hätte zur Folge, dass\neine Person, die sich einmal für längere Zeit rechtmässig in der\nSchweiz aufgehalten hat, dann aber über sechs Monate auslandsabwesend war, zumindest während eines gewissen Zeitraums wiederum\ngestützt auf den Schutz des Privatlebens in die Schweiz einreisen und\neinen Aufenthaltsanspruch geltend machen könnte. Damit würde Art.\n61 Abs. 2 AIG ausgehöhlt, was nicht mit dem Willen des Gesetzgebers\nvereinbar ist (BGE 149 I 66 Erw. 4.8). Somit ist der Schutzbereich von\nArt. 8 EMRK, Achtung des Privatlebens, nicht tangiert.\n\nc) Im Übrigen hat B.___ vor seiner Inhaftierung zwar mehr als\nzehn Jahre in Schweiz gelebt und gearbeitet. Jedoch hat er sich bereits damals nicht klaglos verhalten und Delikte im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes begangen. Zudem hat er Schulden in nicht unerheblicher Höhe angehäuft. Seit nunmehr über 21 Jahren lebt B.___\nim Ausland, was deutlich länger ist, als sein vormaliger Aufenthalt in\nder Schweiz. Somit ist davon auszugehen, dass er sich während der\nletzten Jahre am Ort seines Wohnsitzes ausserhalb der Schweiz integriert haben dürfte. Eine besonders ausgeprägte Integration in der\nSchweiz ist demgegenüber jedenfalls nicht zu erkennen und wird auch\nnicht dargetan.\n\nd) Soweit die Rekurrentin vorbringt, dass sie zwar keine Aufenthaltsbewilligung «aus anderen Gründen» beantragt habe, aber die\nVorinstanz (und ersatzweise die Rekursinstanz) eine solche hätte prüfen müssen, so ist ihr entgegenzuhalten, dass für eine derartige Pflicht\ndes Migrationsamtes – sofern es sachlich überhaupt alleine zuständig\nist – wie auch der Rekursinstanz schlicht keine Rechtsgrundlage besteht. Die entsprechenden Verfahren sind in der Regel mittels Gesuch\ndurch die Ausländerinnen und Ausländer oder einen Arbeitgeber anzustossen.\n\n8/10\n5.\nZusammengefasst ergibt sich somit, dass kein wichtiger familiärer\nGrund vorliegt, der zu einem nachträglichen Familiennachzug berechtigen würde. Schliesslich liegt zwar ein Eingriff in den Schutzbereich\nvon Art. 8 EMRK (Achtung des Familienlebens) vor; nach dem Dargelegten überwiegt jedoch das öffentliche Interesse an einer restriktiven\nEinwanderungspolitik das private Interesse an einem Zusammenleben\nund an einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Dementsprechend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechts- und verhältnismässig und verstösst damit auch nicht gegen Art. 8 EMRK. Der Rekurs ist\nabzuweisen.\n\n6.\nDie Vorinstanz verfügte die Wegweisung von B.___. Wie die Rekurrentin zutreffend erkannt hat, bezieht sich die Wegweisung auf den\nprozessualen Aufenthalt und nicht etwa auf seinen visumsfreien Aufenthalt als Besucher bzw. Tourist. Somit ist das vorbehaltene Rechtsbegehren infolge der Ausreise von B.___ als gegenstandslos zu betrachten und abzuschreiben (Art. 57 Abs. 1 VRP).\n\n7.\na) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener\nBeteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz\noder teilweise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 20.13.01\ndes Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS\n821.5) ist der Rekurrentin aufgrund des Ausgangs des Verfahrens eine\nEntscheidgebühr von Fr. 1'000.– aufzuerlegen. Sie ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.\n\nb) Bei diesem Verfahrensausgang ist das Begehren um Ersatz\nder ausseramtlichen Kosten abzuweisen (Art. 98bis VRP).\n\n9/10\nDemgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als\n\nEntscheid\n\n"}