{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-06-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2023-107_2024-06-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=727&type=1563347022&cHash=7b0be7e5e3824bbd65e2085a0c54bf95", "Checksum": "d33338983d852c97134bb38675673b60"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:11:01", "Num": ["RDRM.2023.107"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 13.06.2024 RDRM.2023.107"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 47 Abs. 4 AIG. Der Ehemann der Rekurrentin lebte 14 Jahre mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, bevor er wegen der Einfuhr von 21kg Heroin in ein Nachbarland dort zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt wurde. Aufgrund der Auslandsabwesenheit verlor er die Niederlassungsbewilligung. In den Jahren 2007, 2010 sowie 2015 reichte die Rekurrentin Familiennachzugsgesuche für den Ehemann ein. Diese wurden mit Blick auf die Straftat und die Nichterfüllung der finanziellen Voraussetzungen abgelehnt, soweit sie nicht zurückgezogen wurden. Das Verpassen der Nachzugsfrist hat der Ehemann der Rekurrentin, nicht das Migrationsamt, zu verantworten. Der Wunsch nach einer Familienzusammenführung und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz stellen keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug dar. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:11:01", "Checksum": "d062f70ac25313329e251d31e3e8c8c0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 13.06.2024 RDRM.2023.107\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 47 Abs. 4 AIG. Der Ehemann der Rekurrentin lebte 14 Jahre mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, bevor er wegen der Einfuhr von 21kg Heroin in ein Nachbarland dort zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt wurde. Aufgrund der Auslandsabwesenheit verlor er die Niederlassungsbewilligung. In den Jahren 2007, 2010 sowie 2015 reichte die Rekurrentin Familiennachzugsgesuche für den Ehemann ein. Diese wurden mit Blick auf die Straftat und die Nichterfüllung der finanziellen Voraussetzungen abgelehnt, soweit sie nicht zurückgezogen wurden. Das Verpassen der Nachzugsfrist hat der Ehemann der Rekurrentin, nicht das Migrationsamt, zu verantworten. Der Wunsch nach einer Familienzusammenführung und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz stellen keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug dar. Abweisung des Rekurses.\n\nbb) Als wichtige familiäre Gründe führt die Rekurrentin den\nWunsch nach einem Zusammenleben mit dem Ehemann sowie die\nAufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz durch den Ehemann\nan. Weitere objektive und nachvollziehbare Gründe macht sie weder\ngeltend, noch sind solche ersichtlich. Dass der Wunsch nach Vereinigung der Familie keinen wichtigen familiären Grund nach Art. 47 Abs.\n4 AIG darstellt, wurde bereits ausgeführt, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Der Wunsch von B.___ nach einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz, in der die Lebens- und Arbeitsbedingungen wohl günstiger sind als im Heimatland, erscheint zwar nachvollziehbar, ist jedoch mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung ebenfalls ungeeignet, einen wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47\nAbs. 4 AIG zu begründen.\n\ncc) Unbestritten ist, dass die Eheleute, ausser anlässlich der regelmässigen, monatelangen Besuchen von B.___, während den letzten\n20 Jahren getrennt gelebt haben. Nach der Praxis des Bundesgerichts\nbringt eine Ehegemeinschaft durch das (jahrelange) Getrenntleben ein\nreduziertes Interesse am Zusammenleben an einem bestimmten Ort\nzum Ausdruck, sofern das Getrenntleben freiwillig erfolgte. Im vorliegenden Fall erfolgte die Trennung zunächst aufgrund der Inhaftierung\nvon B.___. Aufgrund dieses Auslandaufenthalts erlosch sodann seine\nNiederlassungsbewilligung. Schliesslich war die Erteilung einer neuen\n\n6/10\nAufenthaltsbewilligung wegen der strafrechtlichen Verurteilung ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Trennung der Eheleute zwar nicht freiwillig im engeren Sinne des Wortes. Gleichwohl\nkann nicht darüber hinweggesehen werden, dass alleine das Verhalten von B.___ ursächlich für die Trennung von seiner Ehefrau und den\ngemeinsamen Kindern war. Damit wird aber nicht, wie es die Rekurrentin der Vorinstanz zum Vorwurf gemacht hat, die Straftat durch die\nHintertür wieder ins Verfahren eingebracht, sondern einzig aufgezeigt,\ndass B.___ durch die Begehung des schweren Betäubungsmitteldelikts die Trennung freiwillig und ohne äusseren Druck in Kauf genommen hat. Somit ist letztlich er für die Trennung verantwortlich und nicht\netwa irgendwelche äussere Umstände, auf die er keinen Einfluss gehabt hätte. Zwar trifft es zu, dass eine schwere Straftat im Rahmen\neiner Neubeurteilung durch Zeitablauf an Gewicht verloren haben\nkann. Mit Blick auf den Sinn und Zweck der Nachzugsfristen kann daraus jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Zeitablauf\nund der damit verbundene Verlust der Bedeutung der Straftat einen\nwichtigen familiären Grund nach Art. 47 Abs. 4 AIG darstellt.\n\ndd) Das letzte Familiennachzugsgesuch datiert vom 3. Oktober\n2014. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde das Gesuch\nzurückgezogen und damit die in Aussicht gestellte Ablehnung des Gesuchs akzeptiert. Weshalb jetzt, nach knapp neun Jahren seit der letzten in Aussicht gestellten Ablehnung, das gemeinsame Eheleben wiederaufgenommen werden soll, ist nicht ersichtlich. Dieser Umstand bezeugt vielmehr ein Desinteresse am Zusammenleben und lässt vermuten, dass die primäre Absicht des Aufenthalts in der Schweiz auf\nder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beruht. Sollte demgegenüber tatsächliche das gemeinsame Zusammenleben der Eheleute im Vordergrund stehen, so wäre der Rekurrentin zuzumuten, die eheliche Gemeinschaft im Ausland zu leben. So ist die Rekurrentin nicht erwerbstätig und erst im Alter von 20 Jahren in die Schweiz eingereist. Demnach hat sie die prägende Kinder- und Jugendzeit im Heimatland verbracht. Zwar ist zu berücksichtigen, dass die meisten ihrer Angehörigen, so auch die volljährigen gemeinsamen Kinder, in der Schweiz\nbzw. im Z.___ wohnhaft sind, weshalb ihr ein Wegzug wohl nicht leichtfallen würde. Diese Sachlage führt jedoch nicht dazu, dass eine Ausreise zwecks Zusammenleben mit dem Ehemann geradezu als unzumutbar erscheint. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass – wie\ndie Rekurrentin mit Verweis auf BGE 146 I 185 zutreffend ausführt –\nselbst die Unmöglichkeit, das Familienleben im Ausland zu führen,\nkeine gesetzliche Voraussetzung für den Familiennachzug und damit\nauch keinen wichtigen familiären Grund nach Art. 47 Abs. 4 AIG darstellt.\n\n4.\na) Des Weiteren führt die Rekurrentin aus, dass B.___, soweit ein\nnachträglicher Familiennachzug aus wichtigen familiären Gründen\nnicht möglich sei, gestützt auf Art. 8 EMRK (Achtung des Privatlebens)\nein Recht auf Verbleib bzw. Rückkehr habe. B.___ habe 14 Jahre in\n\n"}