{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-06-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2023-107_2024-06-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=727&type=1563347022&cHash=7b0be7e5e3824bbd65e2085a0c54bf95", "Checksum": "d33338983d852c97134bb38675673b60"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:11:01", "Num": ["RDRM.2023.107"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 13.06.2024 RDRM.2023.107"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 47 Abs. 4 AIG. Der Ehemann der Rekurrentin lebte 14 Jahre mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, bevor er wegen der Einfuhr von 21kg Heroin in ein Nachbarland dort zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt wurde. Aufgrund der Auslandsabwesenheit verlor er die Niederlassungsbewilligung. In den Jahren 2007, 2010 sowie 2015 reichte die Rekurrentin Familiennachzugsgesuche für den Ehemann ein. Diese wurden mit Blick auf die Straftat und die Nichterfüllung der finanziellen Voraussetzungen abgelehnt, soweit sie nicht zurückgezogen wurden. Das Verpassen der Nachzugsfrist hat der Ehemann der Rekurrentin, nicht das Migrationsamt, zu verantworten. Der Wunsch nach einer Familienzusammenführung und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz stellen keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug dar. 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Der Wunsch nach einer Familienzusammenführung und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz stellen keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug dar. Abweisung des Rekurses.\n\nC.\nMit Vernehmlassung vom 2. November 2023 beantragt die\nVorinstanz die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung verweist sie\nprimär auf die angefochtene Verfügung und merkt an, dass im Rekursverfahren erstmals geltend gemacht werde, dass B.___ einen eigenständigen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 8 EMRK\nhabe. Zwar treffe es zu, dass B.___ 14 Jahre in der Schweiz gelebt\nhabe und seine Ehefrau und Kinder, die er regelmässig besuche, auch\nhier leben würden. Demgegenüber sei aber auch festzustellen, dass\ner die vergangenen 20 Jahre nicht in der Schweiz verbrachte hatte,\nwas deutlich länger sei, als der 14-jährige Aufenthalt in der Schweiz.\nEine besonders ausgeprägte Integration, die nach bundesgerichtlicher\n\n4/10\nRechtsprechung für eine Berufung auf Art. 8 EMRK erforderlich sei,\nkönne nicht erkannt werden.\n\nMit Eingabe vom 23. November 2023 führt die Rekurrentin aus,\ndass ohne Kenntnis der individuellen Migrationsgeschichte von B.___\nnicht vorschnell auf eine fehlende Integration geschlossen werden\ndürfe. Sein Fehlverhalten werde nicht in Abrede gestellt, sei jedoch\nnun gesühnt. Vor dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung habe\nB.___ 14 Jahre in der Schweiz gewohnt und gearbeitet, davon vier\nJahre mit einer Niederlassungsbewilligung, was zu berücksichtigen\nsei.\n\nDie Vorinstanz verzichtete stillschweigend auf eine weitere\nStellungnahme.\n\nErwägungen\n\n1.\nDie von Amtes wegen zu prüfenden Voraussetzungen, nämlich Zuständigkeit, Rekursberechtigung sowie Frist- und Formerfordernisse,\nsind erfüllt (Art. 43bis Abs. 1, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 Abs. 1 und Art. 48\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2.\nUnbestritten ist, dass die Fristen für die Einreichung eines Gesuchs\num Familiennachzug verstrichen sind. Somit ist nachfolgend zunächst\nzu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, die zum nachträglichen Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 des Bundesgesetzes über\ndie Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR\n142.20; abgekürzt AIG) berechtigen, bevor auf das Vorbringen einzugehen ist, dass die Vorinstanz «andere Gründe» für eine Aufenthaltsbewilligung von B.___ hätte prüfen müssen.\n\n3.\na) Art. 47 Abs. 4 AIG stellt eine Ausnahmeregelung dar, die nur\nsehr zurückhaltend zur Anwendung gelangen soll, wobei der Anspruch\nauf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK zu beachten ist.\nDer Wunsch nach Vereinigung der Familie kann dabei nicht genügen,\nstellt er doch die Grundvoraussetzung für eine Zusammenführung dar\n(BGE 146 I 185 Erw. 7.1.1 und Urteil des Bundesgerichts\n2C_654/2021 vom 6. Mai 2022 Erw. 3.3).\n\nb) Sinn und Zweck der Fristen beim Familiennachzug besteht –\nnebst der Einwanderungsbegrenzung – darin, eine allfällige Integration durch einen raschen Nachzug möglichst zu fördern. Nach der Praxis des Bundesgerichts bringt eine Familie, indem sie jahrelang freiwillig getrennt gelebt hat, ein reduziertes Interesse am Zusammenleben\nan einem bestimmten Ort zum Ausdruck. Wenn also familiäre Beziehungen jahrelang durch Auslandsbesuche oder mittels moderner\n\n5/10\nKommunikationsmittel gelebt wurden, so überwiegt das\nArt. 47 Abs. 4 AIG zugrundeliegende legitime Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik regelmässig das private Interesse des\nAusländers an einem Zusammenleben in der Schweiz. Ein derartiger\nEingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK)\nerweist sich überdies als konventionskonform. Dies gilt zumindest solange, als von der betroffenen Person nicht objektive und nachvollziehbare Gründe geltend gemacht und belegt – nicht bloss behauptet –\nwerden, die einen anderen Schluss nahelegen (BGE 146 I 185 Erw.\n7.1.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_654/2021 vom 6. Mai 2022 Erw.\n3.3 f., 2C_106/2021 vom 25. Juni 2021 Erw. 3.5.1 und 2C_914/2014\nvom 18. Mai 2015 Erw. 4.1).\n\nc)\naa) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein wichtiger\nfamiliärer Grund, der im Ausnahmefall zum nachträglichen Nachzug\neines Ehegatten berechtigt, darin bestehen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Ablauf der ordentlichen Nachzugsfristen\n(Art. 47 AIG) bzw. der letzten Gesuchsablehnung erheblich verändert\nhaben (BGE 146 I 185, Erw. 7.1.2). Nicht ausreichend sind demgegenüber bspw. die Änderung des bislang gelebten Lebensmodells (Urteil des Bundesgerichts 2C_654/2021 vom 6. Mai 2022, Erw. 3.5.1 f.)\noder der Verweis auf eine angebliche Pflegebedürftigkeit der Schwiegermutter im Heimatland während der ordentlichen Nachzugsfrist (Urteil des Bundesgerichts 2C_323/2018 vom 21. September 2018, Erw.\n8.4.1).\n\n"}