{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-06-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2023-107_2024-06-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=727&type=1563347022&cHash=7b0be7e5e3824bbd65e2085a0c54bf95", "Checksum": "d33338983d852c97134bb38675673b60"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:11:01", "Num": ["RDRM.2023.107"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 13.06.2024 RDRM.2023.107"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 47 Abs. 4 AIG. Der Ehemann der Rekurrentin lebte 14 Jahre mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, bevor er wegen der Einfuhr von 21kg Heroin in ein Nachbarland dort zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt wurde. Aufgrund der Auslandsabwesenheit verlor er die Niederlassungsbewilligung. In den Jahren 2007, 2010 sowie 2015 reichte die Rekurrentin Familiennachzugsgesuche für den Ehemann ein. Diese wurden mit Blick auf die Straftat und die Nichterfüllung der finanziellen Voraussetzungen abgelehnt, soweit sie nicht zurückgezogen wurden. Das Verpassen der Nachzugsfrist hat der Ehemann der Rekurrentin, nicht das Migrationsamt, zu verantworten. Der Wunsch nach einer Familienzusammenführung und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz stellen keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug dar. 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Der Wunsch nach einer Familienzusammenführung und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz stellen keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug dar. Abweisung des Rekurses.\n\n 1. Die Verfügung des Migrationsamtes vom 11. September\n2023 sei aufzuheben und es sei der Familiennachzug von\nB.___ zu bewilligen.\n2. Eventualiter sei B.___ aus anderen Gründen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.\n3. Von einer Wegweisungsverfügung sei abzusehen.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu\nLasten des Staates.\n\nZur Begründung wird zusammengefasst geltend gemacht, dass die\nFristen für den Familiennachzug zwar verstrichen seien, dies der Rekurrentin jedoch nicht entgegengehalten werden dürfe. So habe sie im\nJahr 2010 während der bis 1. Januar 2013 laufenden Frist ein Nachzugsgesuch gestellt, dass jedoch aufgrund der Straftat und der fehlenden finanziellen Mittel abgelehnt worden sei. Auch nach der Wiederverheiratung sei fristgerecht ein Nachzugsgesuch eingereicht und\nbloss aufgrund der Hinweise des Migrationsamtes (rechtsmissbräuchliche Scheidung und Wiederverheiratung, Ablauf der Frist sowie Straftat von B.___) zurückgezogen worden. Bereits zu diesem Zeitpunkt\nhätte der Straffälligkeit von B.___ nur noch eine untergeordnete Rolle\nzukommen dürfen. Somit liege die Verantwortung für den Zeitablauf\nbzw. das Ablaufen der Nachzugsfristen beim Migrationsamt (nachfolgend Vorinstanz), da dieses die Gesuche aufgrund der Straftat nicht\nhabe bewilligen können. Diese Umstände lägen ausserhalb der Einflusssphäre des Ehepaars, weshalb ihnen das Verstreichen der Frist\nnicht entgegengehalten werden könne.\n\nDass seit über acht Jahren kein neues Nachzugsgesuch gestellt worden sei, liege nicht an einem Desinteresse am Familienleben. Seine\nganze Familie (Eltern, Ehefrau, Kinder, Enkelkinder und seine Geschwister) seien in der Schweiz und er besuche sie regelmässig im\nRahmen von bewilligungsfreien Aufenthalten.\n\nDes Weiteren sei die Interessenabwägung fehlerhaft durchgeführt\nworden. Gründe, die für die Ablehnung des Gesuchs herangezogen\nwerden würden, dürften dabei nicht (erneut) berücksichtigt werden.\nDies habe die Vorinstanz jedoch getan, indem sie erneut die Straftat,\ndie vor mittlerweile 20 Jahren begangen worden sei, eingebracht\nhabe. Andere öffentliche Interessen würde die Vorinstanz nicht anführen. Somit überwiege das private Interesse an der Familienzusammenführung und an einer Arbeitstätigkeit in der Schweiz das nicht vorhandene öffentliche Interesse an einer Fernhaltung. Zudem sei es der\nRekurrentin nicht zuzumuten, nach so langer Zeit in der Schweiz dem\n\n3/10\nEhemann ins Heimatland zu folgen, da auch ihre Herkunftsfamilie vollständig in der Schweiz weile und sie ihre beiden Kinder und Enkelkinder nicht verlassen wolle.\n\nAuch die finanziellen Voraussetzungen würde B.___ erfüllen. So lägen\nein Arbeitszusicherungsvertrag als Allrounder bei der Firma E.___ AG\n(unbefristet, Fr. 4'200.– monatlich brutto) sowie Unterhaltsgarantien\nvon seinem Sohn C.___ und dessen Ehefrau F.___ sowie von seinem\nBruder G.___ und dessen Ehefrau H.___ vor. Die Rekurrentin beziehe\nkeine Ergänzungsleistungen und habe auch keine beantragt. Betreibungen würden keine bestehen.\n\nSoweit ein nachträglicher Familiennachzug aus wichtigen familiären\nGründen nicht möglich sei, hätte die Vorinstanz eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK) prüfen können bzw. müssen. Gemäss BGE 149 I 66 und BGE 149 I 207 bestehe\ngestützt auf Art. 8 EMRK (Achtung des Privatlebens) ein Recht auf\nVerbleib bzw. Rückkehr in die Schweiz, wenn der Ausländer sich auf\neinen rechtmässigen Aufenthalt von mindestens zehn Jahren berufen\nund eine besonders ausgeprägte Integration vorweisen könne. B.___\nhabe 14 Jahre in der Schweiz verbracht, gearbeitet und 1999 eine Niederlassungsbewilligung erhalten. Er spreche die Sprache gut und sei\nmit den hiesigen Verhältnissen sehr gut vertraut; auch weil er seit Aufhebung der Visumspflicht regelmässig für mehrere Monate in der\nSchweiz weile.\n\nSchliesslich sei das Gesuch um Familiennachzug in Namen von beiden Ehegatten eingereicht worden. Dass dabei nicht ausdrücklich eine\nAufenthaltsbewilligung aus anderen Gründen beantragt worden sei,\ndürfe nicht dazu führen, dass eine solche nicht geprüft werde. Dies\nmüsse im Rekursverfahren nachgeholt werden. Dass in der Verfügung\nbloss die Rekurrentin als gesuchstellende Person aufgeführt sei, dürfe\nkein Hinderungsgrund sein.\n\nSoweit sich die verfügte Wegweisung nur auf den prozessualen Aufenthalt beziehe, werde am entsprechenden Rechtsbegehren nicht\nfestgehalten, da B.___ bereits wieder ausgereist sei.\n\n"}