{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-06-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2023-107_2024-06-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=727&type=1563347022&cHash=7b0be7e5e3824bbd65e2085a0c54bf95", "Checksum": "d33338983d852c97134bb38675673b60"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:11:01", "Num": ["RDRM.2023.107"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 13.06.2024 RDRM.2023.107"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 47 Abs. 4 AIG. Der Ehemann der Rekurrentin lebte 14 Jahre mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, bevor er wegen der Einfuhr von 21kg Heroin in ein Nachbarland dort zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt wurde. Aufgrund der Auslandsabwesenheit verlor er die Niederlassungsbewilligung. In den Jahren 2007, 2010 sowie 2015 reichte die Rekurrentin Familiennachzugsgesuche für den Ehemann ein. Diese wurden mit Blick auf die Straftat und die Nichterfüllung der finanziellen Voraussetzungen abgelehnt, soweit sie nicht zurückgezogen wurden. Das Verpassen der Nachzugsfrist hat der Ehemann der Rekurrentin, nicht das Migrationsamt, zu verantworten. Der Wunsch nach einer Familienzusammenführung und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz stellen keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug dar. 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Der Wunsch nach einer Familienzusammenführung und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz stellen keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug dar. Abweisung des Rekurses.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: RDRM.2023.107\nStelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement\nInstanz: Sicherheits- und Justizdepartement\nPublikationsdatum: 20.08.2024\nEntscheiddatum: 13.06.2024\n\nSJD RDRM.2023.107\nMigrationsrecht, Art. 47 Abs. 4 AIG. Der Ehemann der Rekurrentin lebte 14\nJahre mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, bevor er wegen der\nEinfuhr von 21kg Heroin in ein Nachbarland dort zu fünf Jahren Gefängnis\nverurteilt wurde. Aufgrund der Auslandsabwesenheit verlor er die\nNiederlassungsbewilligung. In den Jahren 2007, 2010 sowie 2015 reichte die\nRekurrentin Familiennachzugsgesuche für den Ehemann ein. 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September 1989 in die Schweiz ein und zog A.___,\nserbische Staastsangehörige, geboren 1971, am 5. April 1991 nach.\nIhnen wurde am 21. September 1999 bzw. am 18. April 2001 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Sie sind Eltern von C.___, geboren\n1991, und D.___, geboren 1993. C.___ verfügt über eine Niederlassungbewilligung, D.___ lebt im Z.___.\n\nMit Urteil vom 1. März 2003 wurde B.___ in Frankreich wegen\nder illegalen Einfuhr von knapp 21kg Heroin sowie wegen Menschenhandel zu fünf Jahren Gefängnis und einer Busse von Euro 524'000.–\nverurteilt. Vom 1. März 2003 bis zum 12. November 2005 befand er\nsich in Frankreich im Strafvollzug. Nach seiner Entlassung erliessen\ndie französischen Behörden eine Einreisesperre und wiesen ihn in\nsein Heimatland aus. Bereits am 21. April 2004 hatte das Ausländeramt (heute Migrationsamt) B.___ mitgeteilt, dass seine\nNiederlassungsbewilligung aufgrund seines Auslandaufenthalts von\nGesetzes wegen erloschen sei.\n\nEin erstes Familiennachzugsgesuch von A.___ für B.___\nwurde mit Blick auf dessen Straftat und der Nichterfüllung\nder finanziellen Voraussetzungen abgelehnt. Die dagegen erhobenen\nRechtsmittel wurden am 20. Juni (Rekurs) bzw. am 29. August 2007\n(Beschwerde) abgewiesen. Auch das zweite Familiennachzugsgesuch wurde wegen der Straftat und fehlender finanzieller Mittel am 15.\nSeptember 2010 abgewiesen. Der dagegen erhobene Rekurs wurde\nam 2. November 2010 abgeschrieben, da der Kostenvorschuss nicht\nbezahlt wurde.\n\nAm 17. Oktober 2012 liessen sich die Eheleute im Heimatland\nscheiden und heirateten einander am 5. Mai 2014 wieder. Das dritte\nFamiliennachzugsgesuch wurde zurückgezogen und am 7. April 2015\nad acta gelegt, nachdem im Rahmen des rechtlichen Gehörs unter anderem auf den Ablauf der Familiennachzugsfristen bzw. den Rechtsmissbrauch durch die Scheidung und die erneute Heirat hingewiesen\nwurde.\n\nA.___ reichte am 5. April 2023 ein viertes Familiennachzugsgesuch für B.___ ein. Mit Verfügung vom 11. September 2023 wurde\nes zusammengefasst aufgrund der abgelaufenen Familiennachzugsfristen und dem Fehlen wichtiger familiärer Gründe, die zu einem nachträglichen Familiennachzug berechtigen würden, abgewiesen.\n\nB.\n\n2/10\nGegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend Rekurrentin), vertreten durch Rechtsanwältin Margot Benz, St.Gallen, mit Schreiben\nvom 25. September 2023 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Mit Rekursbegründung vom 17. Oktober 2023 werden im Wesentlichen folgende Anträge gestellt:\n\n"}