Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2023.107 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 20.08.2024 Entscheiddatum: 13.06.2024 SJD RDRM.2023.107 Migrationsrecht, Art. 47 Abs. 4 AIG. Der Ehemann der Rekurrentin lebte 14 Jahre mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, bevor er wegen der Einfuhr von 21kg Heroin in ein Nachbarland dort zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt wurde. Aufgrund der Auslandsabwesenheit verlor er die Niederlassungsbewilligung. In den Jahren 2007, 2010 sowie 2015 reichte die Rekurrentin Familiennachzugsgesuche für den Ehemann ein. Diese wurden mit Blick auf die Straftat und die Nichterfüllung der finanziellen Voraussetzungen abgelehnt, soweit sie nicht zurückgezogen wurden. Das Verpassen der Nachzugsfrist hat der Ehemann der Rekurrentin, nicht das Migrationsamt, zu verantworten. Der Wunsch nach einer Familienzusammenführung und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz stellen keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug dar. Abweisung des Rekurses. Den Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11 Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement RDRM.2023.107 Entscheid vom 13. Juni 2024 Rekurrentin A.___ vertreten durch Margot Benz, MLaw, Rechtsanwältin, Oberer Graben 44, 9001 St.Gallen gegen Vorinstanz Migrationsamt St.Gallen(Verfügung vom 11. September 2023) Betreff Familiennachzugsgesuch für B.___ Sachverhalt A. B.___, serbischer Staatsangehöriger, geboren 1972, reiste erstmals am 11. September 1989 in die Schweiz ein und zog A.___, serbische Staastsangehörige, geboren 1971, am 5. April 1991 nach. Ihnen wurde am 21. September 1999 bzw. am 18. April 2001 die Nie- derlassungsbewilligung erteilt. Sie sind Eltern von C.___, geboren 1991, und D.___, geboren 1993. C.___ verfügt über eine Niederlas- sungbewilligung, D.___ lebt im Z.___. Mit Urteil vom 1. März 2003 wurde B.___ in Frankreich wegen der illegalen Einfuhr von knapp 21kg Heroin sowie wegen Menschen- handel zu fünf Jahren Gefängnis und einer Busse von Euro 524'000.– verurteilt. Vom 1. März 2003 bis zum 12. November 2005 befand er sich in Frankreich im Strafvollzug. Nach seiner Entlassung erliessen die französischen Behörden eine Einreisesperre und wiesen ihn in sein Heimatland aus. Bereits am 21. April 2004 hatte das Ausländer- amt (heute Migrationsamt) B.___ mitgeteilt, dass seine Niederlassungsbewilligung aufgrund seines Auslandaufenthalts von Gesetzes wegen erloschen sei. Ein erstes Familiennachzugsgesuch von A.___ für B.___ wurde mit Blick auf dessen Straftat und der Nichterfüllung der finanziellen Voraussetzungen abgelehnt. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden am 20. Juni (Rekurs) bzw. am 29. August 2007 (Beschwerde) abgewiesen. Auch das zweite Familiennachzugsge- such wurde wegen der Straftat und fehlender finanzieller Mittel am 15. September 2010 abgewiesen. Der dagegen erhobene Rekurs wurde am 2. November 2010 abgeschrieben, da der Kostenvorschuss nicht bezahlt wurde. Am 17. Oktober 2012 liessen sich die Eheleute im Heimatland scheiden und heirateten einander am 5. Mai 2014 wieder. Das dritte Familiennachzugsgesuch wurde zurückgezogen und am 7. April 2015 ad acta gelegt, nachdem im Rahmen des rechtlichen Gehörs unter an- derem auf den Ablauf der Familiennachzugsfristen bzw. den Rechts- missbrauch durch die Scheidung und die erneute Heirat hingewiesen wurde. A.___ reichte am 5. April 2023 ein viertes Familiennachzugs- gesuch für B.___ ein. Mit Verfügung vom 11. September 2023 wurde es zusammengefasst aufgrund der abgelaufenen Familiennachzugs- fristen und dem Fehlen wichtiger familiärer Gründe, die zu einem nach- träglichen Familiennachzug berechtigen würden, abgewiesen. B. 2/10 Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend Rekurrentin), ver- treten durch Rechtsanwältin Margot Benz, St.Gallen, mit Schreiben vom 25. September 2023 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepar- tement. Mit Rekursbegründung vom 17. Oktober 2023 werden im We- sentlichen folgende Anträge gestellt: 1. Die Verfügung des Migrationsamtes vom 11. September 2023 sei aufzuheben und es sei der Familiennachzug von B.___ zu bewilligen. 2. Eventualiter sei B.___ aus anderen Gründen eine Aufent- haltsbewilligung zu erteilen. 3. Von einer Wegweisungsverfügung sei abzusehen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Staates. Zur Begründung wird zusammengefasst geltend gemacht, dass die Fristen für den Familiennachzug zwar verstrichen seien, dies der Re- kurrentin jedoch nicht entgegengehalten werden dürfe. So habe sie im Jahr 2010 während der bis 1. Januar 2013 laufenden Frist ein Nach- zugsgesuch gestellt, dass jedoch aufgrund der Straftat und der fehlen- den finanziellen Mittel abgelehnt worden sei. Auch nach der Wieder- verheiratung sei fristgerecht ein Nachzugsgesuch eingereicht und bloss aufgrund der Hinweise des Migrationsamtes (rechtsmissbräuch- liche Scheidung und Wiederverheiratung, Ablauf der Frist sowie Straf- tat von B.___) zurückgezogen worden. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätte der Straffälligkeit von B.___ nur noch eine untergeordnete Rolle zukommen dürfen. Somit liege die Verantwortung für den Zeitablauf bzw. das Ablaufen der Nachzugsfristen beim Migrationsamt (nachfol- gend Vorinstanz), da dieses die Gesuche aufgrund der Straftat nicht habe bewilligen können. Diese Umstände lägen ausserhalb der Ein- flusssphäre des Ehepaars, weshalb ihnen das Verstreichen der Frist nicht entgegengehalten werden könne. Dass seit über acht Jahren kein neues Nachzugsgesuch gestellt wor- den sei, liege nicht an einem Desinteresse am Familienleben. Seine ganze Familie (Eltern, Ehefrau, Kinder, Enkelkinder und seine Ge- schwister) seien in der Schweiz und er besuche sie regelmässig im Rahmen von bewilligungsfreien Aufenthalten. Des Weiteren sei die Interessenabwägung fehlerhaft durchgeführt worden. Gründe, die für die Ablehnung des Gesuchs herangezogen werden würden, dürften dabei nicht (erneut) berücksichtigt werden. Dies habe die Vorinstanz jedoch getan, indem sie erneut die Straftat, die vor mittlerweile 20 Jahren begangen worden sei, eingebracht habe. Andere öffentliche Interessen würde die Vorinstanz nicht anfüh- ren. Somit überwiege das private Interesse an der Familienzusam- menführung und an einer Arbeitstätigkeit in der Schweiz das nicht vor- handene öffentliche Interesse an einer Fernhaltung. Zudem sei es der Rekurrentin nicht zuzumuten, nach so langer Zeit in der Schweiz dem 3/10 Ehemann ins Heimatland zu folgen, da auch ihre Herkunftsfamilie voll- ständig in der Schweiz weile und sie ihre beiden Kinder und Enkelkin- der nicht verlassen wolle. Auch die finanziellen Voraussetzungen würde B.___ erfüllen. So lägen ein Arbeitszusicherungsvertrag als Allrounder bei der Firma E.___ AG (unbefristet, Fr. 4'200.– monatlich brutto) sowie Unterhaltsgarantien von seinem Sohn C.___ und dessen Ehefrau F.___ sowie von seinem Bruder G.___ und dessen Ehefrau H.___ vor. Die Rekurrentin beziehe keine Ergänzungsleistungen und habe auch keine beantragt. Betrei- bungen würden keine bestehen. Soweit ein nachträglicher Familiennachzug aus wichtigen familiären Gründen nicht möglich sei, hätte die Vorinstanz eine Aufenthaltsbewil- ligung gestützt auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK) prüfen kön- nen bzw. müssen. Gemäss BGE 149 I 66 und BGE 149 I 207 bestehe gestützt auf Art. 8 EMRK (Achtung des Privatlebens) ein Recht auf Verbleib bzw. Rückkehr in die Schweiz, wenn der Ausländer sich auf einen rechtmässigen Aufenthalt von mindestens zehn Jahren berufen und eine besonders ausgeprägte Integration vorweisen könne. B.___ habe 14 Jahre in der Schweiz verbracht, gearbeitet und 1999 eine Nie- derlassungsbewilligung erhalten. Er spreche die Sprache gut und sei mit den hiesigen Verhältnissen sehr gut vertraut; auch weil er seit Auf- hebung der Visumspflicht regelmässig für mehrere Monate in der Schweiz weile. Schliesslich sei das Gesuch um Familiennachzug in Namen von bei- den Ehegatten eingereicht worden. Dass dabei nicht ausdrücklich eine Aufenthaltsbewilligung aus anderen Gründen beantragt worden sei, dürfe nicht dazu führen, dass eine solche nicht geprüft werde. Dies müsse im Rekursverfahren nachgeholt werden. Dass in der Verfügung bloss die Rekurrentin als gesuchstellende Person aufgeführt sei, dürfe kein Hinderungsgrund sein. Soweit sich die verfügte Wegweisung nur auf den prozessualen Auf- enthalt beziehe, werde am entsprechenden Rechtsbegehren nicht festgehalten, da B.___ bereits wieder ausgereist sei. C. Mit Vernehmlassung vom 2. November 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung verweist sie primär auf die angefochtene Verfügung und merkt an, dass im Rekurs- verfahren erstmals geltend gemacht werde, dass B.___ einen eigen- ständigen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 8 EMRK habe. Zwar treffe es zu, dass B.___ 14 Jahre in der Schweiz gelebt habe und seine Ehefrau und Kinder, die er regelmässig besuche, auch hier leben würden. Demgegenüber sei aber auch festzustellen, dass er die vergangenen 20 Jahre nicht in der Schweiz verbrachte hatte, was deutlich länger sei, als der 14-jährige Aufenthalt in der Schweiz. Eine besonders ausgeprägte Integration, die nach bundesgerichtlicher 4/10 Rechtsprechung für eine Berufung auf Art. 8 EMRK erforderlich sei, könne nicht erkannt werden. Mit Eingabe vom 23. November 2023 führt die Rekurrentin aus, dass ohne Kenntnis der individuellen Migrationsgeschichte von B.___ nicht vorschnell auf eine fehlende Integration geschlossen werden dürfe. Sein Fehlverhalten werde nicht in Abrede gestellt, sei jedoch nun gesühnt. Vor dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung habe B.___ 14 Jahre in der Schweiz gewohnt und gearbeitet, davon vier Jahre mit einer Niederlassungsbewilligung, was zu berücksichtigen sei. Die Vorinstanz verzichtete stillschweigend auf eine weitere Stellungnahme. Erwägungen 1. Die von Amtes wegen zu prüfenden Voraussetzungen, nämlich Zu- ständigkeit, Rekursberechtigung sowie Frist- und Formerfordernisse, sind erfüllt (Art. 43bis Abs. 1, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abge- kürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2. Unbestritten ist, dass die Fristen für die Einreichung eines Gesuchs um Familiennachzug verstrichen sind. Somit ist nachfolgend zunächst zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, die zum nachträgli- chen Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20; abgekürzt AIG) berechtigen, bevor auf das Vorbringen einzu- gehen ist, dass die Vorinstanz «andere Gründe» für eine Aufenthalts- bewilligung von B.___ hätte prüfen müssen. 3. a) Art. 47 Abs. 4 AIG stellt eine Ausnahmeregelung dar, die nur sehr zurückhaltend zur Anwendung gelangen soll, wobei der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK zu beachten ist. Der Wunsch nach Vereinigung der Familie kann dabei nicht genügen, stellt er doch die Grundvoraussetzung für eine Zusammenführung dar (BGE 146 I 185 Erw. 7.1.1 und Urteil des Bundesgerichts 2C_654/2021 vom 6. Mai 2022 Erw. 3.3). b) Sinn und Zweck der Fristen beim Familiennachzug besteht – nebst der Einwanderungsbegrenzung – darin, eine allfällige Integra- tion durch einen raschen Nachzug möglichst zu fördern. Nach der Pra- xis des Bundesgerichts bringt eine Familie, indem sie jahrelang freiwil- lig getrennt gelebt hat, ein reduziertes Interesse am Zusammenleben an einem bestimmten Ort zum Ausdruck. Wenn also familiäre Bezie- hungen jahrelang durch Auslandsbesuche oder mittels moderner 5/10 Kommunikationsmittel gelebt wurden, so überwiegt das Art. 47 Abs. 4 AIG zugrundeliegende legitime Interesse an einer rest- riktiven Einwanderungspolitik regelmässig das private Interesse des Ausländers an einem Zusammenleben in der Schweiz. Ein derartiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) erweist sich überdies als konventionskonform. Dies gilt zumindest so- lange, als von der betroffenen Person nicht objektive und nachvollzieh- bare Gründe geltend gemacht und belegt – nicht bloss behauptet – werden, die einen anderen Schluss nahelegen (BGE 146 I 185 Erw. 7.1.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_654/2021 vom 6. Mai 2022 Erw. 3.3 f., 2C_106/2021 vom 25. Juni 2021 Erw. 3.5.1 und 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 Erw. 4.1). c) aa) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein wichtiger familiärer Grund, der im Ausnahmefall zum nachträglichen Nachzug eines Ehegatten berechtigt, darin bestehen, dass sich die tatsächli- chen Verhältnisse nach Ablauf der ordentlichen Nachzugsfristen (Art. 47 AIG) bzw. der letzten Gesuchsablehnung erheblich verändert haben (BGE 146 I 185, Erw. 7.1.2). Nicht ausreichend sind demge- genüber bspw. die Änderung des bislang gelebten Lebensmodells (Ur- teil des Bundesgerichts 2C_654/2021 vom 6. Mai 2022, Erw. 3.5.1 f.) oder der Verweis auf eine angebliche Pflegebedürftigkeit der Schwie- germutter im Heimatland während der ordentlichen Nachzugsfrist (Ur- teil des Bundesgerichts 2C_323/2018 vom 21. September 2018, Erw. 8.4.1). bb) Als wichtige familiäre Gründe führt die Rekurrentin den Wunsch nach einem Zusammenleben mit dem Ehemann sowie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz durch den Ehemann an. Weitere objektive und nachvollziehbare Gründe macht sie weder geltend, noch sind solche ersichtlich. Dass der Wunsch nach Vereini- gung der Familie keinen wichtigen familiären Grund nach Art. 47 Abs. 4 AIG darstellt, wurde bereits ausgeführt, weshalb sich weitere Aus- führungen dazu erübrigen. Der Wunsch von B.___ nach einer Er- werbstätigkeit in der Schweiz, in der die Lebens- und Arbeitsbedingun- gen wohl günstiger sind als im Heimatland, erscheint zwar nachvoll- ziehbar, ist jedoch mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung eben- falls ungeeignet, einen wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG zu begründen. cc) Unbestritten ist, dass die Eheleute, ausser anlässlich der regel- mässigen, monatelangen Besuchen von B.___, während den letzten 20 Jahren getrennt gelebt haben. Nach der Praxis des Bundesgerichts bringt eine Ehegemeinschaft durch das (jahrelange) Getrenntleben ein reduziertes Interesse am Zusammenleben an einem bestimmten Ort zum Ausdruck, sofern das Getrenntleben freiwillig erfolgte. Im vorlie- genden Fall erfolgte die Trennung zunächst aufgrund der Inhaftierung von B.___. Aufgrund dieses Auslandaufenthalts erlosch sodann seine Niederlassungsbewilligung. Schliesslich war die Erteilung einer neuen 6/10 Aufenthaltsbewilligung wegen der strafrechtlichen Verurteilung ausge- schlossen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Trennung der Ehe- leute zwar nicht freiwillig im engeren Sinne des Wortes. Gleichwohl kann nicht darüber hinweggesehen werden, dass alleine das Verhal- ten von B.___ ursächlich für die Trennung von seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern war. Damit wird aber nicht, wie es die Rekur- rentin der Vorinstanz zum Vorwurf gemacht hat, die Straftat durch die Hintertür wieder ins Verfahren eingebracht, sondern einzig aufgezeigt, dass B.___ durch die Begehung des schweren Betäubungsmittelde- likts die Trennung freiwillig und ohne äusseren Druck in Kauf genom- men hat. Somit ist letztlich er für die Trennung verantwortlich und nicht etwa irgendwelche äussere Umstände, auf die er keinen Einfluss ge- habt hätte. Zwar trifft es zu, dass eine schwere Straftat im Rahmen einer Neubeurteilung durch Zeitablauf an Gewicht verloren haben kann. Mit Blick auf den Sinn und Zweck der Nachzugsfristen kann da- raus jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Zeitablauf und der damit verbundene Verlust der Bedeutung der Straftat einen wichtigen familiären Grund nach Art. 47 Abs. 4 AIG darstellt. dd) Das letzte Familiennachzugsgesuch datiert vom 3. Oktober 2014. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde das Gesuch zurückgezogen und damit die in Aussicht gestellte Ablehnung des Ge- suchs akzeptiert. Weshalb jetzt, nach knapp neun Jahren seit der letz- ten in Aussicht gestellten Ablehnung, das gemeinsame Eheleben wie- deraufgenommen werden soll, ist nicht ersichtlich. Dieser Umstand be- zeugt vielmehr ein Desinteresse am Zusammenleben und lässt ver- muten, dass die primäre Absicht des Aufenthalts in der Schweiz auf der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beruht. Sollte demgegenüber tat- sächliche das gemeinsame Zusammenleben der Eheleute im Vorder- grund stehen, so wäre der Rekurrentin zuzumuten, die eheliche Ge- meinschaft im Ausland zu leben. So ist die Rekurrentin nicht erwerbs- tätig und erst im Alter von 20 Jahren in die Schweiz eingereist. Dem- nach hat sie die prägende Kinder- und Jugendzeit im Heimatland ver- bracht. Zwar ist zu berücksichtigen, dass die meisten ihrer Angehöri- gen, so auch die volljährigen gemeinsamen Kinder, in der Schweiz bzw. im Z.___ wohnhaft sind, weshalb ihr ein Wegzug wohl nicht leicht- fallen würde. Diese Sachlage führt jedoch nicht dazu, dass eine Aus- reise zwecks Zusammenleben mit dem Ehemann geradezu als unzu- mutbar erscheint. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass – wie die Rekurrentin mit Verweis auf BGE 146 I 185 zutreffend ausführt – selbst die Unmöglichkeit, das Familienleben im Ausland zu führen, keine gesetzliche Voraussetzung für den Familiennachzug und damit auch keinen wichtigen familiären Grund nach Art. 47 Abs. 4 AIG dar- stellt. 4. a) Des Weiteren führt die Rekurrentin aus, dass B.___, soweit ein nachträglicher Familiennachzug aus wichtigen familiären Gründen nicht möglich sei, gestützt auf Art. 8 EMRK (Achtung des Privatlebens) ein Recht auf Verbleib bzw. Rückkehr habe. B.___ habe 14 Jahre in 7/10 der Schweiz verbracht, gearbeitet und 1999 eine Niederlassungsbe- willigung erhalten. Er spreche die Sprache gut und sei mit den hiesigen Verhältnissen sehr gut vertraut; auch weil er seit Aufhebung der Vi- sumspflicht regelmässig für mehrere Monate in der Schweiz weile. b) Der Anspruch auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK, umschrieben in BGE 144 I 266, soll einer ausländischen Per- son ermöglichen, im Hinblick auf die erfolgte Integration im Land ver- bleiben zu können. Der entsprechende Aufenthaltsanspruch betrifft die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, nicht aber der Neuerteilung. Die Rechtsprechung von BGE 144 I 266 bezieht sich auf Fallkonstel- lationen, in denen es um die Beendigung bzw. Nichtverlängerung ei- nes Aufenthaltsrechts geht, nicht aber um dessen erstmalige Begrün- dung nach einem (illegalen) Aufenthalt oder um eine weitere Anwe- senheit, nachdem diese durch die Behörden – vorliegend wegen Erlö- schens der Niederlassungsbewilligung nach Art. 61 Abs. 2 AIG – rechtskräftig beendet worden ist (BGE 149 I 72 Erw. 2.1.3). Daher kann die Rekurrentin aus der erwähnten Rechtsprechung keinen An- spruch aus Art. 8 EMRK ableiten. In einer solchen Konstellation den Schutz des Privatlebens weitergelten zu lassen, hätte zur Folge, dass eine Person, die sich einmal für längere Zeit rechtmässig in der Schweiz aufgehalten hat, dann aber über sechs Monate auslandsab- wesend war, zumindest während eines gewissen Zeitraums wiederum gestützt auf den Schutz des Privatlebens in die Schweiz einreisen und einen Aufenthaltsanspruch geltend machen könnte. Damit würde Art. 61 Abs. 2 AIG ausgehöhlt, was nicht mit dem Willen des Gesetzgebers vereinbar ist (BGE 149 I 66 Erw. 4.8). Somit ist der Schutzbereich von Art. 8 EMRK, Achtung des Privatlebens, nicht tangiert. c) Im Übrigen hat B.___ vor seiner Inhaftierung zwar mehr als zehn Jahre in Schweiz gelebt und gearbeitet. Jedoch hat er sich be- reits damals nicht klaglos verhalten und Delikte im Bereich des Stras- senverkehrsgesetzes begangen. Zudem hat er Schulden in nicht un- erheblicher Höhe angehäuft. Seit nunmehr über 21 Jahren lebt B.___ im Ausland, was deutlich länger ist, als sein vormaliger Aufenthalt in der Schweiz. Somit ist davon auszugehen, dass er sich während der letzten Jahre am Ort seines Wohnsitzes ausserhalb der Schweiz inte- griert haben dürfte. Eine besonders ausgeprägte Integration in der Schweiz ist demgegenüber jedenfalls nicht zu erkennen und wird auch nicht dargetan. d) Soweit die Rekurrentin vorbringt, dass sie zwar keine Aufent- haltsbewilligung «aus anderen Gründen» beantragt habe, aber die Vorinstanz (und ersatzweise die Rekursinstanz) eine solche hätte prü- fen müssen, so ist ihr entgegenzuhalten, dass für eine derartige Pflicht des Migrationsamtes – sofern es sachlich überhaupt alleine zuständig ist – wie auch der Rekursinstanz schlicht keine Rechtsgrundlage be- steht. Die entsprechenden Verfahren sind in der Regel mittels Gesuch durch die Ausländerinnen und Ausländer oder einen Arbeitgeber an- zustossen. 8/10 5. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass kein wichtiger familiärer Grund vorliegt, der zu einem nachträglichen Familiennachzug berech- tigen würde. Schliesslich liegt zwar ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK (Achtung des Familienlebens) vor; nach dem Darge- legten überwiegt jedoch das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik das private Interesse an einem Zusammenleben und an einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Dementsprechend er- weist sich die angefochtene Verfügung als rechts- und verhältnismäs- sig und verstösst damit auch nicht gegen Art. 8 EMRK. Der Rekurs ist abzuweisen. 6. Die Vorinstanz verfügte die Wegweisung von B.___. Wie die Rekur- rentin zutreffend erkannt hat, bezieht sich die Wegweisung auf den prozessualen Aufenthalt und nicht etwa auf seinen visumsfreien Auf- enthalt als Besucher bzw. Tourist. Somit ist das vorbehaltene Rechts- begehren infolge der Ausreise von B.___ als gegenstandslos zu be- trachten und abzuschreiben (Art. 57 Abs. 1 VRP). 7. a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist der Rekurrentin aufgrund des Ausgangs des Verfahrens eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– aufzuerlegen. Sie ist mit dem in glei- cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. b) Bei diesem Verfahrensausgang ist das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten abzuweisen (Art. 98bis VRP). 9/10 Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als Entscheid 1. Der Rekurs von A.___ ist abzuweisen, soweit er nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist. 2. A.___ bezahlt die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.–. Diese wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen. Der Vorsteher: Christof Hartmann Regierungsrat 10/10