d) Zusammenfassend überwiegt das öffentliche Interesse daran, dass die Rekurrenten die Schweiz wieder verlassen, nachdem die Voraussetzungen für die Erteilung der familiär bedingten Aufenthaltsbewilligung weggefallen sind, ihr privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Damit erübrigt sich auch eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur vertieften Abklärung. 7. Die Verfügung der Vorinstanz erweist sich demnach als recht- und verhältnismässig. Der Rekurs ist abzuweisen. Gründe, welche die Rückkehr der Rekurrenten nach Bosnien und Herzegowina im Sinn von Art. 83 AIG als nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich.