c) aa) Auch den Rekurrenten 2 und 3 ist positiv anzurechnen, dass sie sich bereits integrieren und eine Lehrstelle finden konnten. Indes handelt es sich auch bei der Berufstätigkeit im Haustechnik- Gewerbe sowie als Dachdecker nicht um qualifizierte Erwerbstätigkeiten, die aufgrund eines öffentlichen Interesses einen Verzicht auf den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu rechtfertigen vermögen. Ebensowenig würde der Umstand, dass in der Schweiz in handwerklichen Berufen teilweise Lehrstellen nicht besetzt werden, ein hinreichendes öffentliches Interesse an einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen begründen.