Der Rekurrent behauptet zwar, seine Verbindung zur Heimat vollständig abgebrochen zu haben, was jedoch bereits deshalb nicht glaubhaft erscheint, da er noch mit «ehemaligen Nachbarn» in Verbindung steht, die für ihn im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eine schriftliche Stellungnahme verfasst haben (act. 5.1/23 und 5.1/24). Zudem transportierte er anscheinend nach seiner Ausreise regelmässig Occasion-Haushaltsgeräte in seine Heimat (act.1 S. 13). Auch ungeachtet dessen ist davon auszugehen, dass er noch Freunde und Bekannte in Bosnien und Herzegowina vorfinden wird. Ausserdem vermag ein bestehender Leasing-Vertrag kein erhebliches privates Interesse zu begründen.