Dabei hat die zuständige Behörde die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG). Der Gesetzgeber hat mit der Regelung, wonach der Anspruch auf Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern, deren Ehe mit in der Schweiz über ein gefestigten Anwesenheitsrecht verfügenden Ehepartnerinnen und Ehepartnern vor Ablauf dreier Jahre gescheitert ist, untergeht, ein grundsätzlich überwiegendes öffentliches Interesse daran zum Ausdruck gebracht, dass diese Personen die Schweiz wieder verlassen (VerwGE B 2016/245 vom 20. Februar 2018 Erw. 2 und 3 mit Hinweisen; VerwGE B 2021/26 vom 27. April 2023 Erw.