6. a) Demnach verfügen die Rekurrenten über keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, weshalb darüber nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden ist. Dabei hat die zuständige Behörde die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG).