Nicht zuletzt der Umstand, dass es ihnen in der Schweiz bereits in dieser kurzen Zeit gelungen ist, eine Lehrstelle zu finden, lässt darauf schliessen, dass sie auch im Herkunftsland, wo sie zumindest einen Teil ihrer Schulzeit absolviert haben und mit der Sprache und den Lebensumständen bestens vertraut sind, in der Lage sein werden, eine Anstellung zu finden oder auch (in Bezug auf den Rekurrenten 3) gegebenenfalls wieder in die Schule zu gehen. Dass der in Kürze volljährige Rekurrent 2 anscheinend aufgrund seines Alters in der Heimat nicht mehr zur Schule gehen kann, begründet keinen Härtefall, zumal er die Schule in der Schweiz abschliessen und bereits Berufserfahrung sammeln konnte.