dd) Die minderjährigen Rekurrenten 2 und 3 gelangten ausschliesslich aufgrund der ehelichen Beziehung zwischen dem Vater (Rekurrent 1) und D.___ in den Genuss einer Aufenthaltsbewilligung. Sie haben kein eigenständiges Aufenthalts- oder Verbleiberecht. Zweck und damit Bedingung des Aufenthaltsrechts im Sinn von Art. 62 Abs. 1 Bst. d AIG bildete ausschliesslich die Ermöglichung des gemeinsamen Familienlebens mit dem Vater.