7/13 (Einreise in die Schweiz) bis am 16. September 2021 (Trennung) und damit weniger als drei Jahre bestand. Damit fehlt es an der zeitlichen Voraussetzung nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG, weshalb sich eine Prüfung der kumulativen Voraussetzung der Integration erübrigt.