Insbesondere auch die Tatsache, dass D.___ ihren Umzug bereits am 24. September 2021 bei den Bevölkerungsdiensten der Stadt St.Gallen meldete, spricht dafür, dass die Trennung und der Umzug tatsächlich bereits Mitte September 2021 erfolgte. Der Umstand, dass der Rekurrent 1 D.___ noch teilweise bei den anstehenden Arbeiten im Rahmen des Umzugs geholfen haben will oder sie sich noch anderweitig ausgetauscht haben, vermag rechtsprechungsgemäss kein Weiterbestehen der Ehegemeinschaft zu begründen.