Die nicht belegte Behauptung der Rekurrenten, die Wohnung sei im September 2021 noch gar nicht bezugsbereit gewesen, steht sodann nicht nur zu den Aussagen von D.___, dass sie in der neuen Wohnung etwas Ruhe gefunden habe, im Widerspruch, sondern gar zu den Ausführungen in derselben Rechtsschrift, wonach eine Solidar- und Beistandsgemeinschaft weiterbestanden haben soll, «wenn auch in getrennten Wohnungen» (act. 1 S. 4). Insbesondere auch die Tatsache, dass D.___ ihren Umzug bereits am 24. September 2021 bei den Bevölkerungsdiensten der Stadt St.Gallen meldete, spricht dafür, dass die Trennung und der Umzug tatsächlich bereits Mitte September 2021 erfolgte.