Sodann ist schleierhaft, wieso bei den geltend gemachten knappen finanziellen Verhältnissen eine angeblich (noch) nicht benötigte Wohnung hätte dazugemietet werden sollen, um so unnötig doppelt Miete zu bezahlen. Die nicht belegte Behauptung der Rekurrenten, die Wohnung sei im September 2021 noch gar nicht bezugsbereit gewesen, steht sodann nicht nur zu den Aussagen von D.___, dass sie in der neuen Wohnung etwas Ruhe gefunden habe, im Widerspruch, sondern gar zu den Ausführungen in derselben Rechtsschrift, wonach eine Solidar- und Beistandsgemeinschaft weiterbestanden haben soll, «wenn auch in getrennten Wohnungen» (act. 1 S. 4).