Zudem steht diese Aussage wiederum im Widerspruch zum Vorbringen der Rekurrenten, wonach die neue Wohnung zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bezugsbereit gewesen sein soll. Nicht nachvollziehbar ist sodann die Aussage, der Mietvertrag sei lediglich auf den 16. September 2021 erfolgt, da es weitere Interessenten gegeben habe und bei einem Zuwarten keine derart ideale Wohnung hätte gefunden werden können (insbesondere in Bezug auf den Mietpreis, die Grösse und die Lage), obwohl ein tatsächlicher Umzug erst später beabsichtigt gewesen sei.