Was nun im Rahmen des migrationsrechtlichen Verfahrens vorgebracht wird, um eine tatsächlich gelebte Ehe bis Mitte Dezember 2021 nachweisen zu wollen, vermag nicht zu überzeugen. Zunächst wurde eine schriftliche Auskunft von D.___ eingereicht, wonach ein definitiver Auszug erst am 1. Dezember 2021 erfolgt sein soll und die Ehe somit drei Jahre gedauert habe (Vorakten S. 141). Diese Aussage erfolgte just nachdem die Vorinstanz mitgeteilt hatte, dass sie eine dreijährige Ehegemeinschaft als nicht gegeben erachte und hierzu das rechtliche Gehör gewährte (Vorakten S. 127 ff.) und erscheint bereits deshalb als reine Gefälligkeitsaussage.