2, je mit Hinweisen). Einzelne Kontakte und freundschaftliche Beziehungen (auch mehrmals pro Woche) genügen nicht, um nach einer Auflösung der ehelichen Gemeinschaft davon ausgehen zu können, dass diese fortbesteht (Urteil des BGer 2C_347/2013 vom 1. Mai 2013 Erw. 3.2.2).