Über das Vorhandensein des gegenseitigen Ehewillens können nur Indizien Aufschluss geben. In der Regel ist dabei auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen. Bei der Berechnung der absolut geltenden Dreijahresfrist kommt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die in der Schweiz gemeinsam verbrachte Zeit an. Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Hausgemeinschaft (VerwGE B 2019/25 vom 3. Juli 2019 Erw. 2.1; VerwGE B 2016/245 vom 20. Februar 2018 Erw. 2, je mit Hinweisen).