b) aa) Nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG besteht der Bewilligungsanspruch trotz Auflösung bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat. Die beiden Kriterien – Fristablauf und Integration – sind für den Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG kummulativ erforderlich. Der Begriff der «Ehegemeinschaft» im Sinn dieser Bestimmung setzt voraus, dass die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Über das Vorhandensein des gegenseitigen Ehewillens können nur Indizien Aufschluss geben.