4. a) Nachdem gestützt auf die völker- bzw. freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen kein Anspruch auf Beibehaltung der Aufenthaltsbewilligungen gegeben ist, ist zu prüfen, ob die Aufenthaltsbewilligungen gestützt auf das nationale Recht verlängert werden können, weil dieses für die Rekurrenten vorteilhafter ist. Die Rekurrenten stellen sich entsprechend zunächst sinngemäss auf den 5/13 Standpunkt, ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ergebe sich aus Art. 50 Abs. 1 AIG.