3. Die bisherigen Aufenthaltsbewilligungen der Rekurrenten fanden ihre ausschliessliche Grundlage in der Ehe zwischen dem Rekurrenten 1 und der EU-Staatsangehörigen D.___. Nachdem die Ehe geschieden wurde, verfügen die Rekurrenten somit über keine freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche mehr aus Art. 7 Bst. d des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681; abgekürzt FZA) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a Anhang 1 FZA. Auch Ansprüche gestützt auf Art. 8 EMRK werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.