c) Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung eingehend begründet und sich auch mit den relevanten Vorbringen der Rekurrenten auseinandergesetzt bzw. ausgeführt, weshalb es diesen nicht folgt. Wenn die Vorinstanz bei der Sachverhaltswürdigung inhaltlich zu einem anderen Ergebnis gelangt als die Rekurrenten, handelt es sich nicht um eine Gehörsverletzung. Wie die Rekursbegründung denn auch zeigt, waren die Rekurrenten durchaus in der Lage, die Entscheidung der Vorinstanz sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Rekurrenten im vorinstanzlichen Verfahren liegt somit nicht vor.