2. a) Die Rekurrenten rügen zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche die Vorinstanz dadurch begangen haben soll, dass sie in der angefochtenen Verfügung grösstenteils dieselben Sätze verwendet habe wie im Schreiben, in dem den Rekurrenten das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Die Vorbringen der Rekurrenten seien lediglich in zwei Absätzen abgehandelt worden. Damit werde der Begründungspflicht nicht nachgekommen.