Insgesamt sei es willkürlich, beim Trennungsdatum auf Daten wie Mietbeginn gemäss Mietvertrag, Mitteilung der Adressänderung usw. abzustellen. Sodann sei die Verfügung nicht verhältnismässig bzw. überwögen gewichtige private und öffentliche Interessen das öffentliche Interesse am Prinzip des Fernhaltens der Ausländer. Der Rekurrent 1 sei eine wichtige Fachkraft und ein geschätzter Mitarbeiter. Der Rekurrent 2 sei ein geschätzter Lehrling. In handwerklichen Berufen wie dem Haustechnik-Gewerbe würden kaum Lehrstellen besetzt werden können und auch ausgebildete Fachmitarbeiter seien nur sehr schwierig am Arbeitsmarkt zu finden. Die Rekurrenten seien bestens integriert.