Der Mietvertrag sei nur unterzeichnet worden, da andernfalls andere Interessenten die (insbesondere in Bezug auf die Grösse, die Lage und den Preis) ideale Wohnung erhalten hätten. Auch die formelle Adressänderung sei nicht massgebend und die Angaben im Scheidungsverfahren seien nur der Einfachheit halber erfolgt. Aufgrund des geringen Einkommens hätte es sich D.___ nicht leisten können, weiter abzuwarten. Insgesamt sei es willkürlich, beim Trennungsdatum auf Daten wie Mietbeginn gemäss Mietvertrag, Mitteilung der Adressänderung usw. abzustellen.