Zur Begründung wird zunächst im Wesentlichen geltend gemacht, das Migrationsamt (Vorinstanz) habe fälschlicherweise auf den Mietbeginn der von D.___ gemieteten Wohnung abgestellt. Die Solidar- und Beistandsgemeinschaft habe weiterbestanden, wenn nun auch in getrennten Wohnungen. Der Einzug in die Wohnung sei zudem nicht bereits mit vertraglichem Mietbeginn erfolgt, sondern erst später. Der Mietvertrag sei nur unterzeichnet worden, da andernfalls andere Interessenten die (insbesondere in Bezug auf die Grösse, die Lage und den Preis) ideale Wohnung erhalten hätten.