B. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 die Aufenthaltsbewilligungen von A.___ sowie seiner Kinder B.___ und C.___ bzw. verlängerte diese nicht. Es wies sie aus der Schweiz weg und setzte ihnen eine Ausreisefrist von 60 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass die Ehe von A.___ und D.___ keine drei Jahre gedauert habe. Die Ehe habe lediglich vom 18. Oktober 2018 bis 16. September 2021 und somit zwei Jahre und elf Monate gedauert.