SJD RDRM.2022.91 Migrationsrecht, Art. 50 Abs. 1 und 2 AIG. Aufgrund der vorhandenen Akten muss auf ein eheliches Zusammenleben von weniger als drei Jahren geschlossen werden. Die im Rekursverfahren dagegen vorgebrachten Aussagen sind widersprüchlich und nicht glaubhaft. Der Anspruch der nachgezogenen Kinder des Rekurrenten fällt mit dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Vaters ebenfalls dahin. Wichtige persönliche Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz liegen nicht vor, zu-mal die Rekurrenten in der Schweiz nicht besonders stark verwurzelt sind.