{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-07-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-91_2023-07-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=551&type=1563347022&cHash=bfe9956080fa8b1120ec7ec4bf8f1170", "Checksum": "534e17ea50ee27fc3434ecbb69a8d074"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:17:19", "Num": ["RDRM.2022.91"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 03.07.2023 RDRM.2022.91"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 50 Abs. 1 und 2 AIG. Aufgrund der vorhandenen Akten muss auf ein eheliches Zusammenleben von weniger als drei Jahren geschlossen werden. Die im Rekursverfahren dagegen vorgebrachten Aussagen sind widersprüchlich und nicht glaubhaft. Der Anspruch der nachgezogenen Kinder des Rekurrenten fällt mit dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Vaters ebenfalls dahin. Wichtige persönliche Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz liegen nicht vor, zu-mal die Rekurrenten in der Schweiz nicht besonders stark verwurzelt sind. Daran ändert auch nichts, dass der Rekurrent eine Arbeitsstelle hat und nicht straffällig wurde und die Kinder eine Lehre be-ginnen bzw. begonnen haben. Eine Wiedereingliederung im Heimatland erscheint nicht stark gefährdet. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:17:19", "Checksum": "7b594960b23529518f48b9fc96415873", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 03.07.2023 RDRM.2022.91\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 50 Abs. 1 und 2 AIG. Aufgrund der vorhandenen Akten muss auf ein eheliches Zusammenleben von weniger als drei Jahren geschlossen werden. Die im Rekursverfahren dagegen vorgebrachten Aussagen sind widersprüchlich und nicht glaubhaft. Der Anspruch der nachgezogenen Kinder des Rekurrenten fällt mit dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Vaters ebenfalls dahin. Wichtige persönliche Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz liegen nicht vor, zu-mal die Rekurrenten in der Schweiz nicht besonders stark verwurzelt sind. Daran ändert auch nichts, dass der Rekurrent eine Arbeitsstelle hat und nicht straffällig wurde und die Kinder eine Lehre be-ginnen bzw. begonnen haben. Eine Wiedereingliederung im Heimatland erscheint nicht stark gefährdet. Abweisung des Rekurses.\n\n 10/13\nnormale Integration hinausgehende Bindungen gesellschaftlicher oder\nberuflicher Natur liegen damit noch nicht vor. Auch wenn es für den\nArbeitgeber des Rekurrenten 1 vorteilhaft wäre, ihn als Arbeitskraft zu\nbehalten, handelt es sich bei der Tätigkeit im Bereich der Installation\nvon Backanlagen nicht um eine derart qualifizierte Erwerbstätigkeit,\ndie aufgrund eines öffentlichen Interesses (aus wirtschaftlicher oder\narbeitsmarktlicher Sicht) einen Verzicht auf den Widerruf bzw. die\nNichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu rechtfertigen\nvermag.\n\nbb) Der Rekurrent 1 ist in seinem Heimatland aufgewachsen und\nreiste erst im Alter von 38 Jahren in die Schweiz ein. Er ist mit der\nSprache und den Lebensumständen von Bosnien und Herzegowina\nbestens vertraut. Er scheint gesund und erwerbsfähig und die hiesigen\nBerufserfahrungen und die erworbenen Sprachkenntnisse können ihm\nbei der beruflichen Reintegration hilfreich sein. In seiner Heimat leben\nzumindest noch sein Vater, der nach eigenen Aussagen aktuell allein\nin Bosnien und Herzegowina lebt und zuletzt im Sommer 2021 vom\nRekurrenten 1 besucht wurde (act. 5.1/21), und seine ehemalige\nEhefrau, die bis zum Wegzug der Kinder ins Ausland das Sorgerecht\nüber die Kinder innehatte und nach wie vor über ein Besuchsrecht\nverfügt (Vorakten S. 64 ff.). Der Rekurrent behauptet zwar, seine\nVerbindung zur Heimat vollständig abgebrochen zu haben, was jedoch\nbereits deshalb nicht glaubhaft erscheint, da er noch mit «ehemaligen\nNachbarn» in Verbindung steht, die für ihn im Rahmen des\nvorliegenden Verfahrens eine schriftliche Stellungnahme verfasst\nhaben (act. 5.1/23 und 5.1/24). Zudem transportierte er anscheinend\nnach seiner Ausreise regelmässig Occasion-Haushaltsgeräte in seine\nHeimat (act.1 S. 13). Auch ungeachtet dessen ist davon auszugehen,\ndass er noch Freunde und Bekannte in Bosnien und Herzegowina\nvorfinden wird. Ausserdem vermag ein bestehender Leasing-Vertrag\nkein erhebliches privates Interesse zu begründen.\n\nc) aa) Auch den Rekurrenten 2 und 3 ist positiv anzurechnen,\ndass sie sich bereits integrieren und eine Lehrstelle finden konnten.\nIndes handelt es sich auch bei der Berufstätigkeit im Haustechnik-\nGewerbe sowie als Dachdecker nicht um qualifizierte\nErwerbstätigkeiten, die aufgrund eines öffentlichen Interesses einen\nVerzicht auf den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der\nAufenthaltsbewilligung zu rechtfertigen vermögen. Ebensowenig\nwürde der Umstand, dass in der Schweiz in handwerklichen Berufen\nteilweise Lehrstellen nicht besetzt werden, ein hinreichendes\nöffentliches Interesse an einer Verlängerung der\nAufenthaltsbewilligungen begründen. Nach dem relativ kurzen\nAufenthalt von weniger als vier Jahren liegt noch keine\nüberdurchschnittliche Integration vor. Dass sie die Schule besuchen\nbzw. abschliessen und eine Lehre beginnen, wird von jedem erwartet\nund stellt insofern keine besondere Leistung dar.\n\nbb) Die Rekurrenten 2 und 3 sind im Alter von 11 und 14 Jahren in die\nSchweiz gereist. Den grössten Teil ihres bisherigen Lebens haben sie\n\n11/13\nin ihrer Heimat verbracht, wo sie bis zur fünften bzw. achten Klasse\ndie Schule besucht haben (Vorakten S. 38, 40). Sie sind mit den\nGepflogenheiten in Bosnien und Herzegowina vertraut. Auch ihre\nMutter befindet sich dort. Zudem können sie zusammen mit dem\nRekurrenten 1 ausreisen. Die hier erworbenen Sprachkenntnisse\nwerden ihnen das schulische bzw. berufliche Fortkommen erleichtern.\nDasselbe gilt, wie bereits erwähnt, für den Schulbesuch und die\nerlangte Arbeitserfahrung in der Schweiz. Eine Rückkehr nach\nBosnien und Herzegowina ist zumutbar.\n\nd) Zusammenfassend überwiegt das öffentliche Interesse daran,\ndass die Rekurrenten die Schweiz wieder verlassen, nachdem die\nVoraussetzungen für die Erteilung der familiär bedingten\nAufenthaltsbewilligung weggefallen sind, ihr privates Interesse an\neinem Verbleib in der Schweiz. Damit erübrigt sich auch eine\nRückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur vertieften\nAbklärung.\n\n7.\nDie Verfügung der Vorinstanz erweist sich demnach als recht- und\nverhältnismässig. Der Rekurs ist abzuweisen. Gründe, welche die\nRückkehr der Rekurrenten nach Bosnien und Herzegowina im Sinn\nvon Art. 83 AIG als nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar\nerscheinen liessen, sind nicht ersichtlich.\n\n8.\na) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener\nBeteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz\noder teilweise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 20.13.01\ndes Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS\n821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen und wird\ndem Verfahrensausgang entsprechend den Rekurrenten auferlegt.\nDiese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von\nFr. 1'000.– verrechnet.\n\n"}