{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-07-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-91_2023-07-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=551&type=1563347022&cHash=bfe9956080fa8b1120ec7ec4bf8f1170", "Checksum": "534e17ea50ee27fc3434ecbb69a8d074"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:17:19", "Num": ["RDRM.2022.91"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 03.07.2023 RDRM.2022.91"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 50 Abs. 1 und 2 AIG. Aufgrund der vorhandenen Akten muss auf ein eheliches Zusammenleben von weniger als drei Jahren geschlossen werden. Die im Rekursverfahren dagegen vorgebrachten Aussagen sind widersprüchlich und nicht glaubhaft. Der Anspruch der nachgezogenen Kinder des Rekurrenten fällt mit dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Vaters ebenfalls dahin. Wichtige persönliche Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz liegen nicht vor, zu-mal die Rekurrenten in der Schweiz nicht besonders stark verwurzelt sind. Daran ändert auch nichts, dass der Rekurrent eine Arbeitsstelle hat und nicht straffällig wurde und die Kinder eine Lehre be-ginnen bzw. begonnen haben. Eine Wiedereingliederung im Heimatland erscheint nicht stark gefährdet. 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Eine Wiedereingliederung im Heimatland erscheint nicht stark gefährdet. Abweisung des Rekurses.\n\ncc) Auch mit Blick auf die Situation der Söhne (Rekurrenten 2 und 3)\nist eine Anwesenheit nicht aus überwiegenden persönlichen Gründen\ngeboten. Sie halten sich weniger als vier Jahre in der Schweiz auf. Es\nscheint ihnen zwar gelungen zu sein, sich bereits in dieser kurzen Zeit\ngut zu integrieren. Der Rekurrent 2 konnte bereits eine Lehre im\nHaustechnik-Gewerbe beginnen, der Rekurrent 3 hat einen\nLehrvertrag ab 1. August 2023 für eine Lehre als Dachdecker. Die\nerfolgreiche Integration geht indes nicht über die übliche Erwartung\nhinaus und genügt rechtsprechungsgemäss nicht für die Erfüllung der\nVoraussetzung nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG. Eine Verwurzelung\nbesteht auch bei den Rekurrenten 2 und 3 nicht in einem Ausmass,\ndas einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz gebieten würde. Eine\nWiedereingliederung im Herkunftsland erscheint nicht stark gefährdet,\nwird ihnen doch die in der Schweiz absolvierte Schulzeit bzw.\nangefangene Ausbildung auch im Herkunftsland von Nutzen sein.\nNicht zuletzt der Umstand, dass es ihnen in der Schweiz bereits in\ndieser kurzen Zeit gelungen ist, eine Lehrstelle zu finden, lässt darauf\nschliessen, dass sie auch im Herkunftsland, wo sie zumindest einen\nTeil ihrer Schulzeit absolviert haben und mit der Sprache und den\nLebensumständen bestens vertraut sind, in der Lage sein werden,\neine Anstellung zu finden oder auch (in Bezug auf den Rekurrenten 3)\ngegebenenfalls wieder in die Schule zu gehen. Dass der in Kürze\nvolljährige Rekurrent 2 anscheinend aufgrund seines Alters in der\nHeimat nicht mehr zur Schule gehen kann, begründet keinen Härtefall,\nzumal er die Schule in der Schweiz abschliessen und bereits\nBerufserfahrung sammeln konnte. Wieso er in seiner Heimat keinen\nBeruf erlernen können soll, wie dies die Rekurrenten geltend machen,\n\n9/13\nist nicht nachvollziehbar. Zudem lebt die Mutter der Rekurrenten 2 und\n3, die bis zum Wegzug der Kinder das Sorgerecht innehatte, noch in\nihrer Heimat und kann den Kindern die Rückkehr und\nWiedereingliederung erleichtern. Sollten die Rekurrenten 2 und 3\ntatsächlich in der Heimat keine Freunde mehr haben, so dürfte es\nihnen als Jugendliche leicht fallen, wieder neue Bekanntschaften zu\nschliessen.\n\nd) Gesamthaft ist weder eine dreijährige Ehegemeinschaft\nglaubhaft dargetan, noch bestehen eine starke Gefährdung im\nHeimatland oder andere wichtige persönliche Gründe, die einen\nAnspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu begründen\nvermöchten.\n\n5.\nMit der Feststellung, dass keine wichtigen persönlichen Gründe\nvorliegen, die einen weiteren Aufenthalt der Rekurrenten in der\nSchweiz erforderlich machen, wird gleichzeitig die Frage, ob deren\nAufenthalt wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls\nnach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG in Abweichung von den ordentlichen\nZulassungsvoraussetzungen geregelt werden kann, negativ\nbeantwortet (vgl. VerwGE B 2021/26 vom 27. April 2023 Erw. 4.1 mit\nHinweis).\n\n6.\na) Demnach verfügen die Rekurrenten über keinen Anspruch auf\nVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung, weshalb darüber nach\npflichtgemässem Ermessen zu entscheiden ist. Dabei hat die\nzuständige Behörde die öffentlichen Interessen und die persönlichen\nVerhältnisse sowie den Grad der Integration zu berücksichtigen\n(Art. 96 Abs. 1 AIG). Der Gesetzgeber hat mit der Regelung, wonach\nder Anspruch auf Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern,\nderen Ehe mit in der Schweiz über ein gefestigten Anwesenheitsrecht\nverfügenden Ehepartnerinnen und Ehepartnern vor Ablauf dreier\nJahre gescheitert ist, untergeht, ein grundsätzlich überwiegendes\nöffentliches Interesse daran zum Ausdruck gebracht, dass diese\nPersonen die Schweiz wieder verlassen (VerwGE B 2016/245 vom\n20. Februar 2018 Erw. 2 und 3 mit Hinweisen; VerwGE B 2021/26 vom\n27. April 2023 Erw. 3.4). Das Durchsetzen einer restriktiven\nEinwanderungspolitik fällt mithin grundsätzlich als zulässiges\nöffentliches Interesse in Betracht.\n\nb) aa) Der Rekurrent arbeitet bereits seit über vier Jahren beim\nselben Arbeitgeber. Er scheint sich im Erwerbsleben gut zu\nintegrieren, kommt seinen finanziellen Verpflichtungen nach und\nwurde nicht straffällig. Er ist zudem in einem Familiengärtner-Verein\naktiv und hat nach eigenen Angaben einen Nebenjob als Hauswart.\nDies ist positiv zu würdigen. Indes gilt es diesbezüglich zu beachten,\ndass von jeder ausländischen Person erwartet wird, sich um\nIntegration zu bemühen und sich klaglos zu verhalten, insbesondere\neiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Besonders intensive, über eine\n\n"}