{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-07-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-91_2023-07-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=551&type=1563347022&cHash=bfe9956080fa8b1120ec7ec4bf8f1170", "Checksum": "534e17ea50ee27fc3434ecbb69a8d074"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:17:19", "Num": ["RDRM.2022.91"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 03.07.2023 RDRM.2022.91"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 50 Abs. 1 und 2 AIG. Aufgrund der vorhandenen Akten muss auf ein eheliches Zusammenleben von weniger als drei Jahren geschlossen werden. Die im Rekursverfahren dagegen vorgebrachten Aussagen sind widersprüchlich und nicht glaubhaft. Der Anspruch der nachgezogenen Kinder des Rekurrenten fällt mit dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Vaters ebenfalls dahin. Wichtige persönliche Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz liegen nicht vor, zu-mal die Rekurrenten in der Schweiz nicht besonders stark verwurzelt sind. Daran ändert auch nichts, dass der Rekurrent eine Arbeitsstelle hat und nicht straffällig wurde und die Kinder eine Lehre be-ginnen bzw. begonnen haben. Eine Wiedereingliederung im Heimatland erscheint nicht stark gefährdet. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:17:19", "Checksum": "7b594960b23529518f48b9fc96415873", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 03.07.2023 RDRM.2022.91\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 50 Abs. 1 und 2 AIG. Aufgrund der vorhandenen Akten muss auf ein eheliches Zusammenleben von weniger als drei Jahren geschlossen werden. Die im Rekursverfahren dagegen vorgebrachten Aussagen sind widersprüchlich und nicht glaubhaft. Der Anspruch der nachgezogenen Kinder des Rekurrenten fällt mit dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Vaters ebenfalls dahin. Wichtige persönliche Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz liegen nicht vor, zu-mal die Rekurrenten in der Schweiz nicht besonders stark verwurzelt sind. Daran ändert auch nichts, dass der Rekurrent eine Arbeitsstelle hat und nicht straffällig wurde und die Kinder eine Lehre be-ginnen bzw. begonnen haben. Eine Wiedereingliederung im Heimatland erscheint nicht stark gefährdet. Abweisung des Rekurses.\n\ndd) Die minderjährigen Rekurrenten 2 und 3 gelangten ausschliesslich\naufgrund der ehelichen Beziehung zwischen dem Vater (Rekurrent 1)\nund D.___ in den Genuss einer Aufenthaltsbewilligung. Sie haben kein\neigenständiges Aufenthalts- oder Verbleiberecht. Zweck und damit\nBedingung des Aufenthaltsrechts im Sinn von Art. 62 Abs. 1 Bst. d AIG\nbildete ausschliesslich die Ermöglichung des gemeinsamen\nFamilienlebens mit dem Vater. Bei ihnen verhält es sich deshalb nicht\nanders als beim Rekurrenten 1. Fällt die anspruchsbegründende\nEhegemeinschaft als einziger Rechtsgrund für die Bewilligung des\nAufenthalts der Rekurrenten 2 und 3 weg, wird die\nAufenthaltsbewilligung zu Recht widerrufen (vgl. VerwGE B 2022/203\nvom 12. Mai 2023 Erw. 4.1).\n\nc) aa) Zu klären bleibt, ob die Aufenthaltsbewilligungen aufgrund\nvon Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG verlängert werden können. Nach dieser\nNorm besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und\nVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder\nder Familiengemeinschaft weiter, wenn wichtige persönliche Gründe\neinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.\nWichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die\nEhegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die\nsoziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet\nerscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Bei der Beurteilung der wichtigen\npersönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mit zu\nberücksichtigen. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und\nwurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein\nAnspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute\nIntegration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Bei\nder sozialen Wiedereingliederung ist entscheidend, ob die\npersönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der\nbetroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat\nals stark gefährdet zu gelten hätte und nicht, ob ein Leben in der\nSchweiz einfacher wäre und vorgezogen würde. Wurden keine engen\nBeziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land\nnur von kurzer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf einen\nweiteren Verbleib, auch wenn die betroffene ausländische Person hier\nnicht straffällig geworden ist, gearbeitet hat und inzwischen auch\ndeutsch spricht (VerwGE B 2019/25 vom 3. Juli 2019 Erw. 2.2 und 3.4\nmit Hinweisen).\n\nbb) Die angeführten schwierigen Umstände im Heimatland während\ndes Krieges in der Kindheit des Rekurrenten reichen zur Bejahung\neines nachehelichen Härtefalls nicht aus, lebte er doch auch nach dem\nKrieg noch jahrelang in seinem Heimatland bevor er nach Österreich\nund – vor weniger als fünf Jahren, im Alter von 38 Jahren – in die\nSchweiz zog. Daran ändern auch die schriftlichen Bestätigungen des\n\n8/13\nVaters und von Nachbarn des Rekurrenten 1 nichts. Entsprechend\nkann die beantragte Zeugeneinvernahme unterbleiben. Ebensowenig\nvermögen die behaupteten drohenden Nachteile vonseiten örtlicher\nPolizeibeamten einen nachehelichen Härtefall zu begründen.\nAbgesehen davon, dass die eingereichten Beweismittel\n(Bildschirmfoto, das einen anonymen Telefonanruf zeigen soll [wobei\nes sich ausserdem eindeutig um ein ausgehendes Telefonat mit einem\nbekannten Kontakt namens «Alic» handelt] sowie ein Bild eines\nbeschädigten Fahrzeugs) eine bestehende Gefährdung nicht\nansatzweise zu belegen vermögen, zeigt gerade die vorgebrachte\nVerurteilung der Beamten, dass die Strafjustiz in Bosnien und\nHerzegowina auch gegen Beamte funktioniert und bei strafrechtlich\nrelevantem Verhalten wiederum eine Strafanzeige gemacht werden\nkann. Auch wenn der Rekurrent 1 in der Schweiz eine Arbeitsstelle\nhat, für den Lebensunterhalt selbst aufzukommen vermag und hier\nnicht straffällig geworden ist, scheint er hier nicht derart stark\nverwurzelt zu sein, dass dies einen wichtigen persönlichen Grund\ndarstellen würde, der einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz\nrechtfertigt. Daran ändert auch nichts, dass er in einem\nFamiliengärtner-Verein ist und anscheinend einen Nebenjob als\nHauswart hat. Dass eine soziale und berufliche Wiedereingliederung\nim Herkunftsland aufgrund des zwischenzeitlichen Aufenthalts in der\nSchweiz stark gefährdet sein soll, ist nicht ersichtlich.\n\n"}