{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-07-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-91_2023-07-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=551&type=1563347022&cHash=bfe9956080fa8b1120ec7ec4bf8f1170", "Checksum": "534e17ea50ee27fc3434ecbb69a8d074"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:17:19", "Num": ["RDRM.2022.91"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 03.07.2023 RDRM.2022.91"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 50 Abs. 1 und 2 AIG. Aufgrund der vorhandenen Akten muss auf ein eheliches Zusammenleben von weniger als drei Jahren geschlossen werden. Die im Rekursverfahren dagegen vorgebrachten Aussagen sind widersprüchlich und nicht glaubhaft. Der Anspruch der nachgezogenen Kinder des Rekurrenten fällt mit dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Vaters ebenfalls dahin. Wichtige persönliche Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz liegen nicht vor, zu-mal die Rekurrenten in der Schweiz nicht besonders stark verwurzelt sind. Daran ändert auch nichts, dass der Rekurrent eine Arbeitsstelle hat und nicht straffällig wurde und die Kinder eine Lehre be-ginnen bzw. begonnen haben. Eine Wiedereingliederung im Heimatland erscheint nicht stark gefährdet. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:17:19", "Checksum": "7b594960b23529518f48b9fc96415873", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 03.07.2023 RDRM.2022.91\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 50 Abs. 1 und 2 AIG. Aufgrund der vorhandenen Akten muss auf ein eheliches Zusammenleben von weniger als drei Jahren geschlossen werden. Die im Rekursverfahren dagegen vorgebrachten Aussagen sind widersprüchlich und nicht glaubhaft. Der Anspruch der nachgezogenen Kinder des Rekurrenten fällt mit dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Vaters ebenfalls dahin. Wichtige persönliche Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz liegen nicht vor, zu-mal die Rekurrenten in der Schweiz nicht besonders stark verwurzelt sind. Daran ändert auch nichts, dass der Rekurrent eine Arbeitsstelle hat und nicht straffällig wurde und die Kinder eine Lehre be-ginnen bzw. begonnen haben. Eine Wiedereingliederung im Heimatland erscheint nicht stark gefährdet. Abweisung des Rekurses.\n\nbb) D.___ unterzeichnete einen Mietvertrag für eine 2,5-Zimmer-\nWohnung an der F.___strasse 1 mit Mietbeginn am 16. September\n2021 (Vorakten S. 124). Übereinstimmend dazu gaben sowohl der\nRekurrent 1 als auch D.___ unabhängig voneinander (im Rahmen\neiner Einzelanhörung im Scheidungsverfahren) an, seit Mitte\nSeptember 2021 getrennt zu leben (Vorakten S. 118). Am\n24. September 2021 meldete D.___ den Umzug bei den\nBevölkerungsdiensten der Stadt St.Gallen (Vorakten D S. 60). Alle\ndiese in den Akten befindlichen Hinweise stimmen miteinander\nüberein und deuten darauf hin, dass die Hausgemeinschaft am\n16. September 2021 aufgelöst wurde.\n\nWas nun im Rahmen des migrationsrechtlichen Verfahrens\nvorgebracht wird, um eine tatsächlich gelebte Ehe bis Mitte Dezember\n2021 nachweisen zu wollen, vermag nicht zu überzeugen. Zunächst\nwurde eine schriftliche Auskunft von D.___ eingereicht, wonach ein\ndefinitiver Auszug erst am 1. Dezember 2021 erfolgt sein soll und die\nEhe somit drei Jahre gedauert habe (Vorakten S. 141). Diese Aussage\nerfolgte just nachdem die Vorinstanz mitgeteilt hatte, dass sie eine\ndreijährige Ehegemeinschaft als nicht gegeben erachte und hierzu das\nrechtliche Gehör gewährte (Vorakten S. 127 ff.) und erscheint bereits\ndeshalb als reine Gefälligkeitsaussage. Im Übrigen wird darin\nfestgehalten, D.___ hätte lediglich «ein bisschen Ruhe» haben wollen,\nhabe jedoch noch nicht an eine Scheidung gedacht und sei erst am\n\n6/13\n1. Dezember 2021 «definitiv» ausgezogen. Da das eheliche\nZusammenleben jedoch nicht mehr wieder aufgenommen wurde,\nmüsste, selbst wenn dieser Darstellung gefolgt werden würde, der\nMietbeginn am 16. September 2021 als massgeblicher\nTrennungszeitpunkt betrachtet werden. Zudem steht diese Aussage\nwiederum im Widerspruch zum Vorbringen der Rekurrenten, wonach\ndie neue Wohnung zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bezugsbereit\ngewesen sein soll. Nicht nachvollziehbar ist sodann die Aussage, der\nMietvertrag sei lediglich auf den 16. September 2021 erfolgt, da es\nweitere Interessenten gegeben habe und bei einem Zuwarten keine\nderart ideale Wohnung hätte gefunden werden können (insbesondere\nin Bezug auf den Mietpreis, die Grösse und die Lage), obwohl ein\ntatsächlicher Umzug erst später beabsichtigt gewesen sei. Zunächst\nzeigen die gängigen Suchportale im Internet, dass auch aktuell in\ndieser Umgebung zahlreiche 2- bis 3-Zimmer-Wohnungen zum\nMietpreis von monatlich rund Fr. 1'000.– verfügbar sind. Sodann ist\nschleierhaft, wieso bei den geltend gemachten knappen finanziellen\nVerhältnissen eine angeblich (noch) nicht benötigte Wohnung hätte\ndazugemietet werden sollen, um so unnötig doppelt Miete zu\nbezahlen. Die nicht belegte Behauptung der Rekurrenten, die\nWohnung sei im September 2021 noch gar nicht bezugsbereit\ngewesen, steht sodann nicht nur zu den Aussagen von D.___, dass\nsie in der neuen Wohnung etwas Ruhe gefunden habe, im\nWiderspruch, sondern gar zu den Ausführungen in derselben\nRechtsschrift, wonach eine Solidar- und Beistandsgemeinschaft\nweiterbestanden haben soll, «wenn auch in getrennten Wohnungen»\n(act. 1 S. 4). Insbesondere auch die Tatsache, dass D.___ ihren\nUmzug bereits am 24. September 2021 bei den Bevölkerungsdiensten\nder Stadt St.Gallen meldete, spricht dafür, dass die Trennung und der\nUmzug tatsächlich bereits Mitte September 2021 erfolgte. Der\nUmstand, dass der Rekurrent 1 D.___ noch teilweise bei den\nanstehenden Arbeiten im Rahmen des Umzugs geholfen haben will\noder sie sich noch anderweitig ausgetauscht haben, vermag\nrechtsprechungsgemäss kein Weiterbestehen der Ehegemeinschaft\nzu begründen.\n\nEntgegen der Ansicht des Rekurrenten wird nicht auf formelle Kriterien\nstatt auf tatsächliche Gegebenheiten abgestellt. Vielmehr lassen die\nzahlreichen Indizien und eigenen Aussagen der Ehegatten keinen\nanderen Schluss zu, als dass die gelebte Ehegemeinschaft in\nWahrheit am 16. September 2021 aufgelöst wurde. Dass es sich dabei\num ein unzutreffendes, rein zufällig entstandenes Datum handeln soll,\nwie die Rekurrenten vorbringen, erscheint nicht glaubhaft. Mit den\nnunmehr im Rahmen des migrationsrechtlichen Verfahrens\ngemachten Erklärungsversuchen der Rekurrenten gelingt es ihnen\noffensichtlich nicht, ein über den 16. September 2021 hinausgehendes\neheliches Zusammenleben in der Schweiz als glaubhaft erscheinen zu\nlassen.\n\ncc) Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die eheliche\nGemeinschaft des Rekurrenten 1 mit D.___ vom 18. Oktober 2018\n\n7/13\n(Einreise in die Schweiz) bis am 16. September 2021 (Trennung) und\ndamit weniger als drei Jahre bestand. Damit fehlt es an der zeitlichen\nVoraussetzung nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG, weshalb sich eine\nPrüfung der kumulativen Voraussetzung der Integration erübrigt.\n\n"}