{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-07-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-91_2023-07-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=551&type=1563347022&cHash=bfe9956080fa8b1120ec7ec4bf8f1170", "Checksum": "534e17ea50ee27fc3434ecbb69a8d074"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:17:19", "Num": ["RDRM.2022.91"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 03.07.2023 RDRM.2022.91"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 50 Abs. 1 und 2 AIG. Aufgrund der vorhandenen Akten muss auf ein eheliches Zusammenleben von weniger als drei Jahren geschlossen werden. Die im Rekursverfahren dagegen vorgebrachten Aussagen sind widersprüchlich und nicht glaubhaft. Der Anspruch der nachgezogenen Kinder des Rekurrenten fällt mit dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Vaters ebenfalls dahin. Wichtige persönliche Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz liegen nicht vor, zu-mal die Rekurrenten in der Schweiz nicht besonders stark verwurzelt sind. Daran ändert auch nichts, dass der Rekurrent eine Arbeitsstelle hat und nicht straffällig wurde und die Kinder eine Lehre be-ginnen bzw. begonnen haben. Eine Wiedereingliederung im Heimatland erscheint nicht stark gefährdet. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:17:19", "Checksum": "7b594960b23529518f48b9fc96415873", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 03.07.2023 RDRM.2022.91\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 50 Abs. 1 und 2 AIG. Aufgrund der vorhandenen Akten muss auf ein eheliches Zusammenleben von weniger als drei Jahren geschlossen werden. Die im Rekursverfahren dagegen vorgebrachten Aussagen sind widersprüchlich und nicht glaubhaft. Der Anspruch der nachgezogenen Kinder des Rekurrenten fällt mit dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Vaters ebenfalls dahin. Wichtige persönliche Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz liegen nicht vor, zu-mal die Rekurrenten in der Schweiz nicht besonders stark verwurzelt sind. Daran ändert auch nichts, dass der Rekurrent eine Arbeitsstelle hat und nicht straffällig wurde und die Kinder eine Lehre be-ginnen bzw. begonnen haben. Eine Wiedereingliederung im Heimatland erscheint nicht stark gefährdet. Abweisung des Rekurses.\n\n2.\na) Die Rekurrenten rügen zunächst eine Verletzung des\nrechtlichen Gehörs, welche die Vorinstanz dadurch begangen haben\nsoll, dass sie in der angefochtenen Verfügung grösstenteils dieselben\nSätze verwendet habe wie im Schreiben, in dem den Rekurrenten das\nrechtliche Gehör gewährt worden sei. Die Vorbringen der Rekurrenten\nseien lediglich in zwei Absätzen abgehandelt worden. Damit werde der\nBegründungspflicht nicht nachgekommen.\n\n4/13\nb) Nach Art. 15 VRP und subsidiär Art. 29 Abs. 2 der\nBundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) haben die Parteien\nAnspruch auf rechtliches Gehör. Als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs\nmuss die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich\nhören, sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Entscheidfindung\nberücksichtigen. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden,\nihren Entscheid zu begründen. Die betroffene Person soll wissen,\nwarum die Behörde entgegen ihrem Antrag entschieden hat. Die\nBegründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass\ndie betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann\n(VerwGE B 2010/294 vom 31. Mai 2011 Erw. 2.1 mit Hinweisen). Die\nBegründungspflicht verlangt somit nicht, dass sich die verfügende\nBehörde mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen,\nBeweismitteln und Rügen auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich\nauf die wesentlichen Überlegungen, die zum Entscheid geführt haben,\nbeschränken. Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn die\nBehörde auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen\nVorbringen selbst implizit nicht eingeht (vgl. BGE 133 III 235 Erw. 5.2;\nBGE 143 III 65 Erw. 5.2).\n\nc) Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung eingehend\nbegründet und sich auch mit den relevanten Vorbringen der\nRekurrenten auseinandergesetzt bzw. ausgeführt, weshalb es diesen\nnicht folgt. Wenn die Vorinstanz bei der Sachverhaltswürdigung\ninhaltlich zu einem anderen Ergebnis gelangt als die Rekurrenten,\nhandelt es sich nicht um eine Gehörsverletzung. Wie die\nRekursbegründung denn auch zeigt, waren die Rekurrenten durchaus\nin der Lage, die Entscheidung der Vorinstanz sachgerecht\nanzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Rekurrenten\nim vorinstanzlichen Verfahren liegt somit nicht vor.\n\n3.\nDie bisherigen Aufenthaltsbewilligungen der Rekurrenten fanden ihre\nausschliessliche Grundlage in der Ehe zwischen dem Rekurrenten 1\nund der EU-Staatsangehörigen D.___. Nachdem die Ehe geschieden\nwurde, verfügen die Rekurrenten somit über keine\nfreizügigkeitsrechtlichen Ansprüche mehr aus Art. 7 Bst. d des\nAbkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft\neinerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren\nMitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681;\nabgekürzt FZA) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a Anhang 1 FZA.\nAuch Ansprüche gestützt auf Art. 8 EMRK werden weder geltend\ngemacht noch sind solche ersichtlich.\n\n4.\na) Nachdem gestützt auf die völker- bzw. freizügigkeitsrechtlichen\nBestimmungen kein Anspruch auf Beibehaltung der\nAufenthaltsbewilligungen gegeben ist, ist zu prüfen, ob die\nAufenthaltsbewilligungen gestützt auf das nationale Recht verlängert\nwerden können, weil dieses für die Rekurrenten vorteilhafter ist. Die\nRekurrenten stellen sich entsprechend zunächst sinngemäss auf den\n\n5/13\nStandpunkt, ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ergebe sich\naus Art. 50 Abs. 1 AIG.\n\nb) aa) Nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG besteht der\nBewilligungsanspruch trotz Auflösung bzw. definitiven Scheiterns der\nEhegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert\nund die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert\nhat. Die beiden Kriterien – Fristablauf und Integration – sind für den\nAnspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG kummulativ erforderlich. Der\nBegriff der «Ehegemeinschaft» im Sinn dieser Bestimmung setzt\nvoraus, dass die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein\ngegenseitiger Ehewille besteht. Über das Vorhandensein des\ngegenseitigen Ehewillens können nur Indizien Aufschluss geben. In\nder Regel ist dabei auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren\nehelichen Wohngemeinschaft abzustellen. Bei der Berechnung der\nabsolut geltenden Dreijahresfrist kommt es gemäss\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die in der Schweiz\ngemeinsam verbrachte Zeit an. Massgeblicher Zeitpunkt für die\nretrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist\nin der Regel die Aufgabe der Hausgemeinschaft (VerwGE B 2019/25\nvom 3. Juli 2019 Erw. 2.1; VerwGE B 2016/245 vom 20. Februar 2018\nErw. 2, je mit Hinweisen). Einzelne Kontakte und freundschaftliche\nBeziehungen (auch mehrmals pro Woche) genügen nicht, um nach\neiner Auflösung der ehelichen Gemeinschaft davon ausgehen zu\nkönnen, dass diese fortbesteht (Urteil des BGer 2C_347/2013 vom\n1. Mai 2013 Erw. 3.2.2).\n\n"}