{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-07-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-91_2023-07-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=551&type=1563347022&cHash=bfe9956080fa8b1120ec7ec4bf8f1170", "Checksum": "534e17ea50ee27fc3434ecbb69a8d074"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:17:19", "Num": ["RDRM.2022.91"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 03.07.2023 RDRM.2022.91"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 50 Abs. 1 und 2 AIG. Aufgrund der vorhandenen Akten muss auf ein eheliches Zusammenleben von weniger als drei Jahren geschlossen werden. Die im Rekursverfahren dagegen vorgebrachten Aussagen sind widersprüchlich und nicht glaubhaft. Der Anspruch der nachgezogenen Kinder des Rekurrenten fällt mit dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Vaters ebenfalls dahin. Wichtige persönliche Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz liegen nicht vor, zu-mal die Rekurrenten in der Schweiz nicht besonders stark verwurzelt sind. Daran ändert auch nichts, dass der Rekurrent eine Arbeitsstelle hat und nicht straffällig wurde und die Kinder eine Lehre be-ginnen bzw. begonnen haben. Eine Wiedereingliederung im Heimatland erscheint nicht stark gefährdet. 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Eine Wiedereingliederung im Heimatland erscheint nicht stark gefährdet. Abweisung des Rekurses.\n\n 2/13\ngereist sei und den Grossteil seines Lebens im Heimatland verbracht\nhabe, zumutbar. Auch den Kindern, die im Heimatland geboren seien\nund dort ihre prägende Kindheit verbracht hätten, sei eine Rückkehr\nins Heimatland zuzumuten. Ein Eingriff in das Familienleben erweise\nsich auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Ziff. 1 der Konvention\nzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101;\nabgekürzt EMRK) als zulässig.\n\nC.\nGegen diese Verfügung des Migrationsamtes erhoben A.___, B.___\nund C.___ (Rekurrenten 1, 2 und 3), alle vertreten durch lic.iur.\nDominik Schorno, Rechtsanwalt, St.Gallen, mit Schreiben vom\n20. Dezember 2022 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement.\nEs werden folgende Anträge gestellt:\n\n1. Die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2022 sei\nvollumfänglich aufzuheben.\n\n2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur vertieften\nAbklärung und anschliessendem Erlass einer neuen\nVerfügung an das Migrationsamt zurückzuweisen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nZur Begründung wird zunächst im Wesentlichen geltend gemacht, das\nMigrationsamt (Vorinstanz) habe fälschlicherweise auf den Mietbeginn\nder von D.___ gemieteten Wohnung abgestellt. Die Solidar- und\nBeistandsgemeinschaft habe weiterbestanden, wenn nun auch in\ngetrennten Wohnungen. Der Einzug in die Wohnung sei zudem nicht\nbereits mit vertraglichem Mietbeginn erfolgt, sondern erst später. Der\nMietvertrag sei nur unterzeichnet worden, da andernfalls andere\nInteressenten die (insbesondere in Bezug auf die Grösse, die Lage\nund den Preis) ideale Wohnung erhalten hätten. Auch die formelle\nAdressänderung sei nicht massgebend und die Angaben im\nScheidungsverfahren seien nur der Einfachheit halber erfolgt.\nAufgrund des geringen Einkommens hätte es sich D.___ nicht leisten\nkönnen, weiter abzuwarten. Insgesamt sei es willkürlich, beim\nTrennungsdatum auf Daten wie Mietbeginn gemäss Mietvertrag,\nMitteilung der Adressänderung usw. abzustellen. Sodann sei die\nVerfügung nicht verhältnismässig bzw. überwögen gewichtige private\nund öffentliche Interessen das öffentliche Interesse am Prinzip des\nFernhaltens der Ausländer. Der Rekurrent 1 sei eine wichtige\nFachkraft und ein geschätzter Mitarbeiter. Der Rekurrent 2 sei ein\ngeschätzter Lehrling. In handwerklichen Berufen wie dem\nHaustechnik-Gewerbe würden kaum Lehrstellen besetzt werden\nkönnen und auch ausgebildete Fachmitarbeiter seien nur sehr\nschwierig am Arbeitsmarkt zu finden. Die Rekurrenten seien bestens\nintegriert. Der Rekurrent sei seit seiner Einreise immer und stets beim\ngleichen Arbeitgeber einer vollen Erwerbstätigkeit nachgegangen und\nhabe sich Spezial-Know-How angeeignet. Die Familie sei finanziell\nohne Weiteres abgesichert. Zudem spreche der Rekurrent 1 deutsch,\n\n3/13\nsei integriert und engagiere sich im Familiengärtner-Verein. Er habe\neinen Nebenjob als Hauswart. Der Rekurrent 2 absolviere eine Lehre\nund weise beste Schulnoten auf. Bei einer Rückkehr in sein\nHeimatland sei ihm diese Zukunft verwehrt. In seiner Heimat sei ihm\nnicht möglich, wieder in die Schule zurückzugehen, seine hier\nbegonnene Lehre fortzusetzen oder dort einen Beruf zu erlernen. Als\nbald 18-Jähriger falle er in seiner Heimat vollends aus dem\nAusbildungssystem. Nach dreijähriger Abwesenheit fänden die beiden\nSöhne in der Heimat zudem keine Freunde mehr. Auch der Rekurrent\n1 habe seine Verbindung zum Heimatland fast vollständig\nabgebrochen, bis auf seinen hochbetagten Vater befänden sich\nsämtliche Verwandten im Ausland. Sodann habe er als Jugendlicher\nden Krieg erlebt und sei entsprechend traumatisiert. Auch würden dem\nRekurrenten in seiner Heimat Nachteile drohen, da er sich gegen\nErpressungen einzelner örtlicher Zollbeamter gewehrt habe.\nSchliesslich sei der Rekurrent 1 an einen Leasingvertrag gebunden,\nder kaum derart kurzfristig aufgelöst werden könne.\n\nD.\nMit Eingaben vom 13. Januar 2023, 28. Februar 2023 und 5. April\n2023 reichten die Rekurrenten weitere Beweismittel ein, insbesondere\nin Bezug auf die (berufliche) Integration der Rekurrenten und das\nErleben des Krieges des Rekurrenten 1.\n\nE.\nDie Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 15. März 2023\nunter Hinweis auf ihre Verfügung vom 6. Dezember 2022 sowie die\nAkten die Abweisung des Rekurses und verzichtete ansonsten auf\neine Stellungnahme.\n\nErwägungen\n\n1.\nDie von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und\nder Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Frist- und\nFormerfordernisse erfüllt sind (Art. 43bis, 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt\nVRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.\n\n"}