{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-07-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-91_2023-07-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=551&type=1563347022&cHash=bfe9956080fa8b1120ec7ec4bf8f1170", "Checksum": "534e17ea50ee27fc3434ecbb69a8d074"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:17:19", "Num": ["RDRM.2022.91"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 03.07.2023 RDRM.2022.91"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 50 Abs. 1 und 2 AIG. Aufgrund der vorhandenen Akten muss auf ein eheliches Zusammenleben von weniger als drei Jahren geschlossen werden. Die im Rekursverfahren dagegen vorgebrachten Aussagen sind widersprüchlich und nicht glaubhaft. Der Anspruch der nachgezogenen Kinder des Rekurrenten fällt mit dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Vaters ebenfalls dahin. Wichtige persönliche Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz liegen nicht vor, zu-mal die Rekurrenten in der Schweiz nicht besonders stark verwurzelt sind. Daran ändert auch nichts, dass der Rekurrent eine Arbeitsstelle hat und nicht straffällig wurde und die Kinder eine Lehre be-ginnen bzw. begonnen haben. Eine Wiedereingliederung im Heimatland erscheint nicht stark gefährdet. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:17:19", "Checksum": "7b594960b23529518f48b9fc96415873", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 03.07.2023 RDRM.2022.91\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 50 Abs. 1 und 2 AIG. Aufgrund der vorhandenen Akten muss auf ein eheliches Zusammenleben von weniger als drei Jahren geschlossen werden. Die im Rekursverfahren dagegen vorgebrachten Aussagen sind widersprüchlich und nicht glaubhaft. Der Anspruch der nachgezogenen Kinder des Rekurrenten fällt mit dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Vaters ebenfalls dahin. Wichtige persönliche Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz liegen nicht vor, zu-mal die Rekurrenten in der Schweiz nicht besonders stark verwurzelt sind. Daran ändert auch nichts, dass der Rekurrent eine Arbeitsstelle hat und nicht straffällig wurde und die Kinder eine Lehre be-ginnen bzw. begonnen haben. Eine Wiedereingliederung im Heimatland erscheint nicht stark gefährdet. Abweisung des Rekurses.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: RDRM.2022.91\nStelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement\nInstanz: Sicherheits- und Justizdepartement\nPublikationsdatum: 10.11.2023\nEntscheiddatum: 03.07.2023\n\nSJD RDRM.2022.91\nMigrationsrecht, Art. 50 Abs. 1 und 2 AIG. Aufgrund der vorhandenen Akten\nmuss auf ein eheliches Zusammenleben von weniger als drei Jahren\ngeschlossen werden. Die im Rekursverfahren dagegen vorgebrachten\nAussagen sind widersprüchlich und nicht glaubhaft. Der Anspruch der\nnachgezogenen Kinder des Rekurrenten fällt mit dem Widerruf der\nAufenthaltsbewilligung des Vaters ebenfalls dahin. Wichtige persönliche\nGründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz liegen nicht vor, zu-mal\ndie Rekurrenten in der Schweiz nicht besonders stark verwurzelt sind. Daran\nändert auch nichts, dass der Rekurrent eine Arbeitsstelle hat und nicht\nstraffällig wurde und die Kinder eine Lehre be-ginnen bzw. begonnen haben.\nEine Wiedereingliederung im Heimatland erscheint nicht stark gefährdet.\nAbweisung des Rekurses.\n\nDen Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14\nKanton St.Gallen\nSicherheits- und Justizdepartement\n\nRDRM.2022.91\n\nEntscheid vom 3. Juli 2023\n\nRekurrent 1 A.___\n\nRekurrent 2 B.___\n\nRekurrent 3 C.___\n\nalle vertreten durch lic.iur. Dominik Schorno, Rechtsanwalt, St.Leonhard-\nStrasse 32, 9001 St. Gallen\n\ngegen\n\nVorinstanz Migrationsamt St.Gallen\n(Verfügung vom 6. Dezember 2022)\n\nBetreff Widerruf/Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung\nSachverhalt\n\nA.\nA.___, geb. ___ 1980, Staatsangehöriger von Bosnien und\nHerzegowina, heiratete am ___ 2014 in Österreich die österreichische\nStaatsangehörige D.___, geb. ___ 1966. D.___ reiste am 30. April\n2016 in die Schweiz ein und erhielt am 26. Mai 2016 eine\nAufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Erwerbstätigkeit. Seit dem\n30. April 2021 verfügt D.___ über eine Niederlassungsbewilligung.\nNachdem die Ehe anscheinend zunächst in Österreich und\ngrenzüberschreitend gelebt wurde, reiste A.___ am 18. Oktober 2018\nin die Schweiz ein und erhielt am 16. November 2018 eine\nAufenthaltsbewilligung im Familiennachzug zu seiner Ehefrau\n(Vorakten D.___ [D] S. 17, 29, 30, 58; Vorakten A.___ [nachfolgend\nVorakten] S. 17).\n\nAm 27. Juni 2019 stellte A.___ ein Gesuch um\nFamiliennachzug für seine beiden Söhne aus einer früheren Ehe,\nB.___ (geb. 2005) und C.___ (geb. 2008), worauf das Migrationsamt\nam 18. Juli 2019 der Schweizer Botschaft in Sarajevo, Bosnien und\nHerzegowina, die Ermächtigung zur Visumerteilung\n(Einreiseerlaubnis) erteilte. Am 4. August 2019 reisten die beiden\nSöhne in die Schweiz und erhielten am 12. August 2019 eine\nAufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem Vater (Vorakten\nB.___ [B] S. 4, 6, 13, 14; Vorakten C.___ [C] S. 6, 13, 14).\n\nNachdem A.___ und D.___ am 2. Dezember 2021 ein\ngemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht hatten, wurde die\nkinderlos gebliebene Ehe mit Entscheid des Kreisgerichtes St.Gallen\nvom 5. April 2022 geschieden (Vorakten S. 107 ff.). Vor diesem\nHintergrund tätigte das Migrationsamt weitere Abklärungen und zog\ninsbesondere die Akten des Scheidungsverfahrens bei.\n\nB.\nNach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt\nmit Verfügung vom 6. Dezember 2022 die Aufenthaltsbewilligungen\nvon A.___ sowie seiner Kinder B.___ und C.___ bzw. verlängerte\ndiese nicht. Es wies sie aus der Schweiz weg und setzte ihnen eine\nAusreisefrist von 60 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung. Zur\nBegründung führte es im Wesentlichen an, dass die Ehe von A.___\nund D.___ keine drei Jahre gedauert habe. Die Ehe habe lediglich vom\n18. Oktober 2018 bis 16. September 2021 und somit zwei Jahre und\nelf Monate gedauert. Aussagen, dass die Ehe erst am 1. Dezember\n2021 aufgelöst worden sei, seien insbesondere angesichts der\nMeldung des Umzugs, des neuen Mietvertrags von D.___ per\n16. September 2021 und der übereinstimmenden Äusserungen\nanlässlich der Scheidungsanhörung nicht glaubhaft und als reine\nSchutzbehauptung zu qualifizieren. Die Kinder würden lediglich über\neine von ihrem Vater abgeleitete Aufenthaltsbewilligung verfügen,\nweshalb ihr Anwesenheitsrecht ebenfalls entfiele. Eine Rückkehr ins\nHeimatland sei A.___, der erst im Alter von 38 Jahren in die Schweiz\n\n"}