5. Auf die Erhebung der Entscheidgebühr von Fr. 500.– bei der Vorinstanz wird verzichtet. 6. Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen. SICHERHEITS- UND JUSTIZDEPARTEMENT Der stellvertretende Vorsteher: Marc Mächler Regierungsrat 12/12